Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen 
werden. 
Zu den Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schieß- 
schule können Offiziere des Beurlaubtenstandes der Infanterie, 
welche im Mobilmachungsfall als Kompagnieführer in Aussicht 
genommen sind, zu freiwilligen, auf die gesetzliche Zahl von 
Uebungen nicht anzurechnenden Dienstleistungen herangezogen 
werden und zwar: 
a) Zu dem Uebungskursus bei der Infanterie-Schießschule 
in Spandau— Ruhleben je zwei Offiziere aus dem Bereich 
des III., V. und VI. Armeekorps. 
b) Zu dem llebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz 
Arys (im Bereich des I. Armeekorps) je zwei Offiziere 
aus dem Bereich des I., II. und XVII. Armeekorps. 
c) Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz 
Hagenau (im Bereich des XV. Armeekorps) je zwei 
Offiziere aus dem Bereich des XIV., XV. und XVI. 
Armeekorps. 
Dieses Kommando beginnt am 16. September und endigt 
am 26. Oktober. Die Offiziere haben bis zum 1. September 
ihre Kommandirung der Infanterie-Schießschule direkt anzu- 
zeigen und sich am 16. September in ihren Bestimmungsorten 
zu melden. Sie erhalten ihre Gebührnisse an Reisekosten, 
Uebungsgeld, Einkleidungsgeld und Servis bz. Quartier von 
der Infanterie-Schießschule durch die Uebungs-Kompagnien. 
Die Mitgabe von Burschen (ohne Gewehr) regeln die betreffenden 
Generalkommandos; die Bekleidung und Ausrüstung derselben 
bleibt den Truppentheilen überlassen. 
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt, 
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von 
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen 
Uebung bei den betreffenden Linien-RKommissionen durch die 
Generalkommandos zu bewirken. 
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