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Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen
werden.
Zu den Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schieß-
schule können Offiziere des Beurlaubtenstandes der Infanterie,
welche im Mobilmachungsfall als Kompagnieführer in Aussicht
genommen sind, zu freiwilligen, auf die gesetzliche Zahl von
Uebungen nicht anzurechnenden Dienstleistungen herangezogen
werden und zwar:
a) Zu dem Uebungskursus bei der Infanterie-Schießschule
in Spandau— Ruhleben je zwei Offiziere aus dem Bereich
des III., V. und VI. Armeekorps.
b) Zu dem llebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz
Arys (im Bereich des I. Armeekorps) je zwei Offiziere
aus dem Bereich des I., II. und XVII. Armeekorps.
c) Zu dem Uebungskursus auf dem Truppen-Uebungsplatz
Hagenau (im Bereich des XV. Armeekorps) je zwei
Offiziere aus dem Bereich des XIV., XV. und XVI.
Armeekorps.
Dieses Kommando beginnt am 16. September und endigt
am 26. Oktober. Die Offiziere haben bis zum 1. September
ihre Kommandirung der Infanterie-Schießschule direkt anzu-
zeigen und sich am 16. September in ihren Bestimmungsorten
zu melden. Sie erhalten ihre Gebührnisse an Reisekosten,
Uebungsgeld, Einkleidungsgeld und Servis bz. Quartier von
der Infanterie-Schießschule durch die Uebungs-Kompagnien.
Die Mitgabe von Burschen (ohne Gewehr) regeln die betreffenden
Generalkommandos; die Bekleidung und Ausrüstung derselben
bleibt den Truppentheilen überlassen.
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt,
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen
Uebung bei den betreffenden Linien-RKommissionen durch die
Generalkommandos zu bewirken.
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