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17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inakt
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertreten
Generalkommandos?), der Inspektion der immobilen Gar
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden.
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezir
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig si
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs-
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommande
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dier
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Persor
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Die
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welc
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies!
Fall war.
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offizi
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur V
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillor
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zu
während der Herbstübungen herangezogen werden. Diesell
haben sich gegebenenfalls gemäß § 55 der Remontirung
Ordnung beritten zu machen.
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näher
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 14täg#
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstand
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer #
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglic
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle f
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebu
mit Erfolg abgeleistet hbaben. In zweiter Linie können ar
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei d
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschl
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuzieh