Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inakt 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche 
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertreten 
Generalkommandos?), der Inspektion der immobilen Gar 
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden. 
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezir 
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig si 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs- 
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche 
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommande 
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dier 
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Persor 
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Die 
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welc 
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies! 
Fall war. 
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offizi 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur V 
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillor 
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zu 
während der Herbstübungen herangezogen werden. Diesell 
haben sich gegebenenfalls gemäß § 55 der Remontirung 
Ordnung beritten zu machen. 
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näher 
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 14täg# 
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstand 
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer # 
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglic 
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle f 
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebu 
mit Erfolg abgeleistet hbaben. In zweiter Linie können ar 
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei d 
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschl 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuzieh
	        
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