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Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie, insoweit sie
für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht ge-
nommen sind, herangezogen werden.
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der
Fußartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-
artillerie heranzuziehen.
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes,
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver-
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der an-
läßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be-
fähigung erfolgen. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch in
jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse den
Generalkommandos überlassen.
Aerzte und Roßärzte.
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs-
ministeriums in Verbindung zu setzen.
Die Einberufung von Roß= und Unterroßärzten des Be-
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe
des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
Mannschaften.
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1.
22. Bei denjenigen Infanterie-Regimentern, bei welchen
eine Auffüllung der 13. und 14. Kompagnie bis zur Stärke
zweier Friedenskompagnien der Vollbataillone niedrigen Etats
während eines Theils der Manöver beabsichtigt ist?), sowie
*) Für diejenigen Armeekorps, welche Kaisermanöver haben, ergeht
Sonderbestimmung.