15
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. Ziffer 400 und Aus-
führungs = Bestimmungen zur A. K. O., betreffend größere
Truppenübungen im Jahre 1895.)
Außerdem können, nach Bestimmung der Generalkommandos,
bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, in welchen es
für den Rückmarsch der Truppen aus dem Manöver in ihre
Standorte erforderlich erscheint, die zur Entlassung kommenden
Mannschaften im unmittelbaren Anschluß an ihre aktive Dienst-
zeit zur Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück-
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung erforder-
lichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der gesetzlich
zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Den in Betracht
kommenden Mannschaften ist — im Interesse der Regelung
ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der Heranziehung zu
derartigen Uebungen möglichst frühzeitig Kenntniß zu geben.
27. Die zu den Train-Uebungen einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus
denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als geeignet zum
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind (s. Verfügung v.
2. Febrnar 1893 — Nr. 251/1 93 A. — A. V. Bl. S. 35),
und möglichst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu ent-
nehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten
Einziehung zum Train, sowie solche Reservisten des Trains,
welche bei ihrer ersten Reserve-Uebung sich als geeignet für
Wachtmeisterstellen erwiesen haben,?) sind, falls sie noch in der
Reserve und übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzig-
tägigen) Uebung beim Train möglichst in dem auf die erste
Uebung folgenden Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wacht-
meister — heranzuziehen, unter Anrechnung (nach llebungs-
tagen) auf die Zahl der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzu-
berufenden Kavalleristen der Reserve.
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. § 34,9 — bei
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in
die Entlassungspapiere einzutragen.