Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberr 
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine 
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Fe 
Backofen bei den Garnison= Bäckereien vorangehen 
(s. Ziff. 28d). 
30. Zu den Landwehr-llebungs-Formationen — so 
sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — we 
Lazarethgehülsen des Beurlaubtenstandes nicht herangezo 
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung 
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 7 
in die Garnisonlagzarethe einzuziehen; auch ist während di 
Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kran 
trägerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. M. 
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen. 
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. 2 
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in 
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Ueb 
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist mögl 
zu vermeiden. 
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kran 
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos ü 
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etw 
ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kran 
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einzieh 
gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat in diejen 
Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben unterbrin 
und bekleiden können. Um letzteres zu ermöglichen, kann 
Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander geschehen. 
Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkommando 1½ 
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate verdie 
wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug. 
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung 
Kapitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkran 
wärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu beklei 
zu löhnen und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fä-
	        
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