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Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberr
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Fe
Backofen bei den Garnison= Bäckereien vorangehen
(s. Ziff. 28d).
30. Zu den Landwehr-llebungs-Formationen — so
sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — we
Lazarethgehülsen des Beurlaubtenstandes nicht herangezo
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 7
in die Garnisonlagzarethe einzuziehen; auch ist während di
Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kran
trägerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. M.
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. 2
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Ueb
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist mögl
zu vermeiden.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kran
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos ü
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etw
ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kran
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einzieh
gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat in diejen
Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben unterbrin
und bekleiden können. Um letzteres zu ermöglichen, kann
Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander geschehen.
Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkommando 1½
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate verdie
wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug.
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung
Kapitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkran
wärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu beklei
zu löhnen und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fä-