Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Anlage 3. 
— 
Abgaben des Friedensstandes 
an die 
Aebungs-Jormationen. 
Diese Abgaben sind in den umseitig angedenuteten Grenzen zu halten, bz. bei Aufstellung 
ärkerer oder schwächerer Abtheilungen, sowie bei Verstärkung der vorhandenen 
Abtherilungen in dem gegebenen Verhältniß zu verändern. Ist in einzelnen Fallen 
eine weitergehende Gestellung von Osfizieren und Mannschaften des Friedenostandes 
geboten, so darf solche von den Generalkommandos bz. obersten Wassenbehörden 
verfügt werden. Eine weitere Gestellung von Aerzten und Lazarethgehulfen, als 
umseitig angegeben, darf nur da stattfinden, wo der Uebungoort nicht gleichzeitig 
Standort von Truppentheilen ist, deren Aerzten bz. Lazarethgehulfen der fragliche 
Dienst mitubertragen werden könnte.)
	        
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