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Anlage 4.
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Aebungen der Arbeitssoldaten.
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche:
a) des IV. Armeekorps 10 Mann,
b) -VII. 40
c) LX. - 70
4) 4. O 50
Die einzuberufenden Arbeitssoldaten sind zur Ausfüh
von Arbeiten auf dem Truppen-llebungsplatz Munster
auf dem Exerzirplatz der Garnison Hannover dem Gen
kommando des X. Armeekorps zur Verfügung zu st
Letzteres hat bezüglich des Zeitpunktes 2c. der Einbem
das Erforderliche mit den betheiligten Generalkommo
zu vereinbaren.
Die Dauer der llebung beträgt zwölf Tage (vergl. Ziff
Seite 5).
Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in Gr
der obigen Zahlen aus der Reserve und wieviel aus
Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen Gen
kommandos überlassen.
Das erforderliche Aufsichtspersonal ist vom Generalkomm
X. Armeekorps zu kommandiren. Werden an einem
20 Mann und mehr zu gleicher Zeit eingezogen, so sir
einem Offizier zu unterstellen. Auf je 8 Arbeitssoll!
ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kommandiren.
Offiziere und Aussichts-Unteroffiziere beziehen die be
mungsmäßigen Zulagen.
Hinsichtlich der Verrechnung der Kosten wird auf den:
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und die Erläuterung zu Anlage 9 der Dienstvorschrift
die Arbeiter-Abtheilungen Bezug genommen.
Etwaige Bemerkungen, zu welchen die Einziehung der Art
soldaten Veranlassung geben sollte, sind dem Kr
ministerium zum 1. 11. 95 mitzutheilen.