Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Anlage 4. 
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Aebungen der Arbeitssoldaten. 
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche: 
a) des IV. Armeekorps 10 Mann, 
b) -VII. 40 
c) LX. - 70 
4) 4. O 50 
Die einzuberufenden Arbeitssoldaten sind zur Ausfüh 
von Arbeiten auf dem Truppen-llebungsplatz Munster 
auf dem Exerzirplatz der Garnison Hannover dem Gen 
kommando des X. Armeekorps zur Verfügung zu st 
Letzteres hat bezüglich des Zeitpunktes 2c. der Einbem 
das Erforderliche mit den betheiligten Generalkommo 
zu vereinbaren. 
Die Dauer der llebung beträgt zwölf Tage (vergl. Ziff 
Seite 5). 
Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in Gr 
der obigen Zahlen aus der Reserve und wieviel aus 
Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen Gen 
kommandos überlassen. 
Das erforderliche Aufsichtspersonal ist vom Generalkomm 
X. Armeekorps zu kommandiren. Werden an einem 
20 Mann und mehr zu gleicher Zeit eingezogen, so sir 
einem Offizier zu unterstellen. Auf je 8 Arbeitssoll! 
ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kommandiren. 
Offiziere und Aussichts-Unteroffiziere beziehen die be 
mungsmäßigen Zulagen. 
Hinsichtlich der Verrechnung der Kosten wird auf den: 
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und die Erläuterung zu Anlage 9 der Dienstvorschrift 
die Arbeiter-Abtheilungen Bezug genommen. 
Etwaige Bemerkungen, zu welchen die Einziehung der Art 
soldaten Veranlassung geben sollte, sind dem Kr 
ministerium zum 1. 11. 95 mitzutheilen.
	        
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