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genommen die Oekonomie-Handwerker — die obersten Waffenbehörden bz. die Eisenbahn-Brigade
nnerhalb der VWaffe.
#l Entlassungstag ist derjenige Tag, welcher dem letzten Verpflegungstage seitens des Truppentheils
#
olgt.
3. 3e Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen rc. abkommandirten Mann-
schaften ist auf die dienstliche Stellung der Offiziere 2c. billige Rücksicht zu nehmen.
insichtlich vereinzelter Beurlaubungen von Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feld-
artillerie zur Disposition der Truppentheile wird auf §. 14,2 H. O., hinsichtlich des Ersatzes
der Krankenwärter auf die Verfügung vom 7. November 1893 — Nr. 1832/9. 93. M. A. —
Bezug genommen.
Ursicher- Dienstpflichtige bz. später aufgegriffene Rekruten, welche in Gemäßheit der Festsetzung
des S. 7,2 b. 81.7: W. O. zur Jehresklas 1895 gehören, außerterminlich gemusterte und vor der
allgemeinen Rekruteneinstellung eingestellte Rekruten der Jahresklasse 1895, ferner zur Einstellung
in Aussicht genommene Zwei-, Drei= und Vierjährig-Freiwillige sowie zur Ueberweisung gelangende
Jäger der Klasse & finden auf die normalen Rekrutenzahlen Anrechnung.
Freiwillige, welchen der Annahmeschein ertheilt wird, müssen bei der nächsten Rekruteneinstellung
eingestellt werden. Es dürfen aber nicht mehr Freiwillige angenommen werden, als bei An-
meldung des Rekrutenbedarfs hierfür in Aussicht genommen waren. Machen abweichend hiervon
besondere Verhältnisse nachträglich eine Weniger= oder Mehreinstellung von Freiwilligen aus-
nahmsweise angezeigt, so muß der Ausgleich durch die Mehr= bz. Minder-Ersatzbedarfsnachweisung
(§. 1,0# H. O.) bewirkt werden. **“
ür die Truppentheile mit zweizähriger Dienstzeit gilt das angeschlossene Muster 1 als Anhalt
ür die Berechnung des Rekrutenbedarfs.
Bei den Truppentheilen mit dreijähriger Dienstzeit, für welche in der AllerhSchsten Rabinete=
Ordre eine Mindestrekrutenzahl festgesetzt ist, ist die normale Rekrutenzahl von jedem Truppen-
bbeil. so zu berechnen, daß der Etat an Gefreiten, Gemeinen und Unterlazareth chüllen einschließlich
apitulanten nach Abzug der bei der Herbstentlossung ausscheidenden Mannschaften, einschließlich
etwaiger Dispositionsurlauber, durch Rekruten voll aufgefüllt wird.
Das angeschlossene Muster 2 dient als Anhalt für die Berechnung des Rekrutenbedarfs
dieser Truppentheile.
Die überetatsmäßigen Rekrutenzahlen betragen 9 der unter II A. der Allerhoͤchsten Kabinets-
Ordre festgesetzten, bz. bei der Kavallerie und reitenden Feldartillerie für jeden einzelnen Truppen-
theil gemäß Ziffer 8 zu ermittelnden, normalen Rekrutenzahlen (einschließlich der Freiwilligen). Bei
der ercheu sind Bruchtheile unter ½ außer Ansatz zu lassen, Bruchtheile von ½ und darüber
als voll zu rechnen.
Truppentheile, welche sich lediglich durch Freiwillige rekrutiren, dürfen die Einstellung der-
artiger Mannschaften auch für die überetatsmäßigen Rekrutenzahlen in Aussicht nehmen.
Die überetatsmäßigen Rekruten treten nach Maßgabe des Abganges an etatsmäßigen Mannschaften
aller Jahresklassen in die freiwerdenden Etatsstellen ein.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Rekruteneinstellung — insoweit in der Allerhöchste#n
Kabinets'Ordre Bestimmung nicht getroffen ist — bleibt vorbehalten. Die Einstellung der
Zwei-, Drei= und Vierjährig-Freiwilligen hat im Allgemeinen grundsätzlich gleichzeitig mit den
Rekruten zu erfolgen.
12. Mit Freiwilligen, welche von den Truppen mit zweijähriger Dienstzeit ausnahmsweise zu drei-
jährigem Dienst angenommen werden, wird nach Bestimmung der Generalkommandos bei Annahme
übrig-Freiwilligen der Kanvallerie (siehe
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oder Diensteintritt in gleicher Weise wie mit den Vierj
Armee-Verordnungs-Blatt 1876 S. 142 Ziffer 6) kapitulirt.
Bezüglich vereinzelter Nachersatzgestellungen von Nekruten und Freiwilligen, insofern die Rekruten
der überetatsmäßigen Rekrutenzahlen innerhalb des gesammten Truppentkheils vor dem 1. Februar
1896 aufgebraucht und in freigewordene Etatsstellen eingerückt sind, wird auf die Verfügung
vom 9. Dezember 1893 — Nr. 126/12. 93. A 1 — Beuu genommen.
Im Uebrigen findet eine weitere Nachersatzgestellung durch einzelne Rekruten und
Freiwillige nicht ban (5. 1,7 H. O. erster Absatz).
No. 418,2. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
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