Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

dd) für den Kassendiener bei der Haupt-Kadettenanstalt 900 4 
für die mit Beamteneigenschaft zur Zeit noch volhandenen 
ee) Kompagnieverwalter bei der Haupt-Kadettenanstalt . 
ff)HansvecwalterbeidenübttgenKadettenhaufekn.....600 
) Kompagnieverwalter daselbst 400 
b) für den Rendanturassistenten bei dem Kadettenkorps in Dresden 600 ; 
Ziffer 11 0P„ Zeile: 
„ für den Inspektor 1500 K.“ 
fällt wes. dafür ist zu setzen: 
aa) für den Direktor .......... 2400 4, 
bb) für den Inspektor 1500 “ 
Urkundlich unter Unserer S#chsieigenhärdigen Unterschrift und beigedrucktem Husstähcen- Insiegel. 
Gegeben Berlin den 29. Januar 1896. 
(L. S) Wilhelm. 
e 
Fürst zu Hohenlohe. 
Kriegsministerium. Berlin den 15. Februar 1896. 
Vorstehende Allerhöchste verordnung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 207/2. 96. B. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. Februar 1896. 
Nr. 34. 
Heranziehung der Offizierburschen zum Dienst. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird der letzte Absatz des §. 33 der Garnisondienst-Vorschrift versuchs- 
weise, wie folgt, geändert: 
Heranziehung der Burschen jum Dienst. 
1. Die Burschen der Generale, Stabs= und dienstlich berittenen Offiziere sind vollständig 
dienstfrei. Sie sind jedoch in größeren Garnisonen nach näherer zn des Gouvernements 2c. 
zweimal in jedem Monat von dem Truppentheil, dem sie angehören bz. zugetheilt sind, 
einem Löhnungs= bz. sonstigen Appell heranzuziehen, wobei gleich Beiig die Prüsung der Dernte 
sachen, ärztliche Untersuchung sowie ebrungen stattzufinden ha Dieser Dienst selbst darf 
nicht länger als zwei Stunden dauern. 
. Die Bscen derjenigen von ihren —e abkommandirten und derjenigen nicht 
regimentirten Sschere — ausschließlich der unter Ziffer 1 bezeichneten Kategorien —, 
welche Burschen von auswärts gestellt erhalten, sind nach näherer Bestimmung der 
betreffenden Gouvernements, Behörden 66 soweit das erforderliche Ausbildungspersonal dazu 
verfügbar gemacht werden kann, bis wöchentlich dreimal zu Exerzirübungen, Appells und 
sonstigen Lenstoerrichzungen heranzuziehen, bei welchen ein besonderer Werth auf die Befestigung 
ber militärischen Haltung und der Disziplin zu legen ist.“ 
Die Burschen der übrigen Offiziere sowie der Fernlter) Korps= und Oberroßärzte und des 
Armee-Musikinspizienten sind nach dem Ermessen des Kompagnie= 2c. Chefs insoweit zum Dienst 
heranzuziehen, als es zu ihrer weiteren Ausbildung erforderlich ist (vergl. Anmerkung zu Ziffer 2). 
Anwendus Auf die Sanitätsoffiziere efindr die vorstehend für Offiziere gegebenen Bestimmungen entsprechende 
nwendung 
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*) Die Burschen der zur “3 kommandirten Sekondelieutenants können auberdem nach 
rr Feharelltgrie. She chule zum Geschützexerziren herangezogen werden. 
16 #leri3 und honung berechtigter Interessen der Offiziere sind die betreffenden Behörden rc. beugt, 
je nach den örtlichen und sonstigen eife linissen Erleict eerungen eintreien zu lassen. Dies gilt vor Allem 
lereen ehltasser von Berlin bz. die in dieser Garnison stehenden nichtregimentirten und innerhalb aolr 
kommandi
	        
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