Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Spallie 2. 
Spalte 3. 
Spalte 5 (9 u. 
10). 
Spalle 7. 
Spalte 11/12. 
Spalte 16. 
Spalte 4. 
Spalte 4. 6. 7. 
. 13. 14 
(eblior Gfäiere 
And Jauiläts= 
ossiziere). 
Spalte 6. 7. 
(Veufionäre.) 
Spalte 7. 
(aklive Heamle 
der Hreres- 
verwallung.) 
I. Als Belagsstücke sind beufehen 
II. 
III. 
IV. 
V. 
64 
Bemerkungen. 
— 6AMA — 
1. Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der 
Heirathsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird); 
2. die Heirathsurkunde oder, wenn Wittwen und Waisen aus mehreren Ehen versocgungs, 
berechtigt sind, die betreffenden Heirathsurkunden (Geburts= und Heirathetrkunen der bei 
der Preußischen Militär-Wittwenkasse versicherten Personen befinden si 
der Generaldirektion der Preußischen Militär-Wittwen-Pensionsanstalt); 
. die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes und, falls die Kinder auch 
ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben 
in der Regel bei 
  
der Ehefrau; 
4. eine Dienstlaufbahn-Bescheini ung bei Anträgen für die Hinterbliebenen der im aktiven 
Dienste verstorbenen Ssfiure und Sanitätsoffiziere. Diese den militärischen 
  
Invaliditätsattesien ähnliche Bescheinigung hat zu enthalten 
a) Tag und Jahr der Geburt, 
b) Gesammtdienstlaufbahn, 
T) Theilnahme an Felozügen, für welche Kriegsjahre in Berechnung zu kommen haben, 
nebst Begründung, · 
d) monatlichen Betrag des Gehalts am Todestage und Angabe, seit wann dasselbe 
ezogen ist, 
e) Angabe, für welchen Zeitraum und an wen Gnadengehalt gezahlt ist; 
die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind; 
amtlicher Nachweis, daß keines der waisengeldberechtigten Kinder in eine Militär-Erziehungs- 
anstalt oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Militärwaisenhauses aufgenommen 
ist oder, wenn sie in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen sind: Angabe der Anstalt, 
der Zeit der Aufnahme und des für sie zu entrichtenden Jahres-Erziehungsbeitrages; 
(Als Militär-Erziehungsanstalten gelten: die Kadettenanstalten, die Unteroffizierschulen, 
die Unteroffiziervorschulen, das Militär-Knaben-Erziehungsinstitut in Annaburg und die 
von diesem errichteten Zweiganstalten in den Waisenhäusern in Böhle i. W., in Breslau, 
Erfurt und Grünhof i. P., sowie die Schiffsjungen-Abtheilung.) 
n amtlicher Nachweis, daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheirathet sind; 
Bericht in dem Falle des 1. Abs. des §. 15 des Gesetzes mit Nachweis darüber, daß die 
Eheschließung nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- 
geldes zu verschaffen. 
Bei pensionirten Offizieren und Sanitätsoffizieren ist der Tag, an welchem die Ordre 
der Verabschiedung oder Dispositionsstellung ergangen ist, bei hensenen Beamten der 
Heeresverwaltung der Tag des Eintritts in den Nuhestand einzutragen. Sind diese Tage 
bei den Königlichen Regierungen u. s. w. nicht bekannt, so kann die Spalte 4 unausgefüllt 
eiben. 
Die Spalten 4, 6, 7, 8, 13, 14 sind seitens der Truppentheile u. s. w. nicht auszufüllen, 
wenn Wittwen= und Waisengeld für die Hinterbliebenen eines im aktiven Dienste gestorbenen 
Offiziers oder Sanitätsoffiziers beantragt wird, vergl. IV. 
Die Spalten 6, 7 sind seitens der Regierungen u. s. w. nicht auszufüllen. Die Anträge für 
die Hinterbliebenen der unter Fortbezug ihrer Pension im aktiven Heeresdienste wieder angestellten 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten der Heeresverwaltung, der Offiziere der Invaliden= 
kusiiue und der Beamten der Heeresverwaltung als Wartegeldempfänger haben die Regierungen 
u. s. w. einzureichen. 
1. asnsureichen und Bescheinigungen über bei Militärbehörden verbrachte Dienstzeit sind 
nur in dem Falle beizubringen, daß Dienstzeit zur Berechnung kommt, welche bei nicht 
preußischen Truppen oder bei nicht Peußüschen Militärbehörden vor dem 
1. Januar 1872 zurückgelegt ist. 
2. Die Dauer der bei Zivilbehörden des Reichs oder eines Bundesstaats verbrachten Zeit 
ist in allen Fällen durch Bescheinigungen der betreffenden Behörden nachzuweisen. 
3. Die D#enehmigung des Herrn Reichskanzlers zur Anrechnung einer im Gemeinde-, Kirchen- 
oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung verbrachten 
  
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