Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
30. Jahrgang. Berlin den 20. März 1896. Nr. 7.
Gedruckt und in Verkrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Vlattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzlerer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preigermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 4
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
r. 64.
Neue Probe einer Labeflasche mit Zubehör.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich für Neubeschaffungen die beifolgenden Proben einer Labe-
flasche aus Aluminium. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Verlin den 5. März 1896. „
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronfart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 13. März 1896.
Vorstehende Allerhöchste Zabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Die
erforderlichen Proben werden den Truppentheilen durch die Bekleidungsämter zugehen.
No. 20 9/3. 96. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 11. März 1896.
Nr. 65.
Aenderung des §. 82,5 und g. 88,4 des Entwurfs der Garnison-Bauordunng.
Der §. 82, 5 erhält folgenden Wortlaut:
5. Werden Ausstellungen erhoben, welche nicht ohne Weiteres erledigt werden können, so müssen
hierüber in der Verhandlung bestimmte Angaben gemacht werden. Ueberhaupt sind in derselben
alle baulichen Maßnahmen ausdrücklich zu bcheichnen, welche behufs Ergänzung oder Abänderung
des Bauwerks noch nothwendig erscheinen. Auch Ergänzungen und Verbesserungen, welche inner-
halb der ersten 6 Wochen nach der Uebergabe als zur plan= und bestimmungsmäßigen Benutzung
der baulichen Anlagen nothwendig erkannt und beantragt werden, dürfen noch nachträglich zur
Ausführung gelangen. (G. 88,G4.)
„Der §. 88, 4 erhält folgenden Wortlaut:
A Bei Bauten, welche aus Fonds für einmalige Ausgaben hergestellt werden, sind etwa nach
§. 82,5 veranlaßte Ergänzungen oder Abänderungen für Rechnung dieser Fonds innerhalb
der für die Abrechnung bestimmten Fristen *7) auszuführen und mitzuverrechnen. Nachträgs-
rechnungen sind hier nur insoweit zulässig, als deren Nothwendigkeit in der Uebergabeverhandlung
e nachträglich gehörig begründet ist.
Deckblätter werden wegen des bevorstehenden Neudrucks der Garnison-Bauordnung nicht ausgegeben
No. 1240/2. 9e. B. 4. Bronsart v. Schellendorff.
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