Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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. Behufs Ausbildung von Offizieren, deren spätere Verwendung bei den 
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und Garnisonärzte in Danzig, Graudenz, Rastatt (Oberstabsärzte) und Glogau (Stabs- 
arzt) fort. 
Das Nähere über den Geschäftskreis der Dioisionhürzte enthält die Anlage 1; 2% 
d) !nt Intendantur der militärischen Institute in Berlin mit einem Ober-Intendanturrath 
orstand. 4 
Die Intendantur ist ohne Zutheilung zu einer höheren Kommandobehörde unmittelbar dem 
Kriegsministerium unterstellt. 
Die bisher den Generalkommandos zustehenden Entscheidungsbefugnisse in den der Intendantur 
der militärischen Institute zufallenden Verwaltungsangelegenheiten gehen auf das Kriegsministerium 
e) Stellen von 
Garnison-Bauwarlen zur Hülfeleistung bei Beaufsichtigung der laufenden baulichen Unterhaltung 
der Garnisongebäude, und von 
Garnison-Bauschreibern zur Verwendung im Büreaudienst der Garnison-Baubeamten; 
dieselben zählen zu den Zivilbeamten der Militär-Verwaltung. 
Es werden umgewandelt: 
a) die Stelle eines Stabsoffiziers als Adjutant bei höheren Militärbehörden in diejenige eines Stabs- 
offiziers als Referent im Kriegsministerium; 
b) die Stelle eines Adjutanten (Rittmeister 1. Klasse) bei dem Gouvernement von Berlin in diejenige 
eines Generalstabs-Offiziers (Stabsoffizier) bei derselben Behörde; 
Tac) die Stellen von 3 Eisenbahnlinien-Kommissaren mit Stabsoffizier-Gebührnissen in solche mit Rang 
und Gebührnissen der Regimentskommandeure, sowie die Stellen von 3 Eisenbahn-Kommissaren 
als Stabsoffiziere in solche als Hauptleute 1. Klasse; 
d) die Stelle des Luftschiffers bei der Luftschiffer-Abtheilung in diejenige eines „Werkstättenvorstehers“ 
bei diesem Truppentheil. Der Werkstättenvorsteher ist Zivilbeamter der Militär-Verwaltung. 
  
. Zur weiteren Durchführung der in Meiner Ordre vom 30. März 1895, Zisfer 12, befohlenen 
Erweiterung der Kriegsakademie ist bei dieser Anstalt vom 1. Oktober 1896 ab der zweite Parallel= 
Cötus (IIc) unter Vermehrung der bisher Kommandirten um 33 einzurichten. Das etatsmäßige 
Personal der Kriegsakademie wird vermehrt um 
1 Hauptmann als 4. Direktionsmitglied, dieser vom 1. Oktober 1896 ab, und 
1 Registrator, Zivilbeamter der Militärverwaltung. 
Das Filial-Artilleriedepot bei Jüterbog wird in ein selbständiges Artilleriedepot umgewandelt mit 
einem inaktiven Hauptmann oder Stabsoffizier, welcher der Feldartillerie angehört hat, als Vorstand. 
ewehrfabriken und der 
Munitionsfabrik, bei der Gewehr-Prüfungskommission und bei der Infanterie-Schießschule in Aussicht 
genommen ist, im technischen Dienst, sind 6 Lieutenants der Infanterie zur technischen Hochs ule 
zu kommandiren. Die Kommandirung dieser Offiziere hat, soweit sie den zu den Gewehrfabriken 
und der Munitionsfabrik kommandirten Offizieren entnommen werden, durch das Kriegsministerium, 
anderenfalls auf Ersuchen des letzteren seitens der betreffenden Generalkommandos zu erfolgen. 
Die in den letzten Jahren mit den Offizieren der Fuhartillerie — nach dem Besuche des unteren 
Lehrganges der vereinigten Artillerie-und Ingenieurschule — auf der Fußartillerie-Schießschule 
versuchsweise abgehaltenen Lehrgänge werden endgültig eingeführt. 
Zur Weiterbildung von 30 Lieutenants der Feldartillerie in den Fachwissenschaften dieser Waffe 
wird — zunächst versuchsweise — bei der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule am 1. Oktober 
1896 ein unterer Lehrgang von 9 ½ monatlicher Dauer eingerichtet. 
  
A. Nachdem im Etat für die Lehrer der Militär-Telegraphenschule die Zulage auf ein volles Jahr 
vorgesehen ist, erfolgt die Kommandirung der betreffenden Offiziere ohne Festsetzung eines Endtermins. 
2% Kriegeministerium wird ermächtigt, über die Lehrer auch während der Unterrichtspausen zu 
verfügen. 
Zu ihrer praltisch wissenschastichen Durchbildung sind jüngere Stabsärzte und ältere Assistenzärzte 
nach näherer Anordnung des Kegsmimsseriums zu Uniberpföäkskliniken und größeren Krankenhäusern 
zu kommandiren. 
Die vom 1. April 1896 ab in die „Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztlice Bildungs- 
wesen“ zur Aufnahme gelangenden Studirenden, deren Zahl um 12 erhöht wird, haben doppelt so 
lange, als sie dieser Anstalt angehören, aktiv zu dienen.
	        
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