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. Der Heubestandtheil dei
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Hinsichtlich derjenigen Studirenden, welche vor dem 1. April 1896 in die ehemalige „Medizinisch-
chirurgische Akademie für das Militär“ unter den früheren Bedingungen aufgenommen worden sind,
verbleibt es bei der birherigen aktiven Dienstverpflichtung.
arschration — §. 77 des Reglements über die Naturalverpflegung der
Truppen im Frieden — wird von 1500 auf 2500 g erhöht.
Die Bekleidungsämter übernehmen die Anfertigung der gesammten Fußbekleidung für die Truppen;
die Schuhmacherwerkstätten der letzteren gehen ein.
Bei den Bekleidungsämtern dürfen Unteroffiziere auch bei vorhandener Vakanz erst nach mehr-
jährigem Verbleib in ihrer Charge zu Sergeanten befördert werden.
15. Die durch Meine Ordre vom 28. März 1891 in Hersfeld provisorisch errichtete Kriegsschule bleibt
dauernd bestehen.
16. Diese Bestimmungen treten, sofern nicht ausdrücklich vorstehend für einzelne Maßregeln abweichend
verfügt ist, mit dem 1. April 1896 in Kraft.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Vor Neapel an Bord M. V. Hohenzollern den 29. März 1896.
,··« Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1896.
2—
l-i
Vorstehende Allerhöchste Rabinets Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
I. Ausführungs-Bestimmungen.
der Stellen des Unterpersonals, und zwar:
Bartenstein:
Zu 2 und 3b.
a) bei der
2
16
4
6
1
b) bei der Greifenberg i. Pomm. :
1 und
der
der Spielleute und Oekonomie-
— bz. die Intendantur
ist handschriftlich zu bewirken.
der Militärbeamten des
Militärbeamten zu
das
die
in
derselbe wie
Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Alters-
Behörden und Institute und die Unfall-
in in dem Umfange, in welchem diese
Intendanturen des Gardekorps und des III. Armee-
Pferdegeld, Servis,
2c.) der außerhalb
ausgestatteten
Geschäftsbereich
III. Armee-
b)
von und
e)
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