und Anstellung der Garnison-Bauwarte und
hat dieselben Gebührnisse, wie sie
erfolgt nach den Bestimmungen,
nach Dienstaltersstufen vom
d.
Zu 4
dem in Fortfall
betreffend Regelung
19. März 1894 — vergl.
In der „Klassifikation
betreffend die Tagegelder, die
Blatt 1895, Seite 154/156 — .
Zu 5. Die jährliche den der Kriegsakademie
erhöht sich von 14 000 M. au AM.
Zu 6. Das Artilleriedepot befindet sich, wie das bisherige Filial-Artilleriedepot, auf dem Truppen-
übungsplatz Jüterbog. Für die Bezeichnung des Bestimmungsortes bei Telegrammen 2c. an dasselbe hat daher
der im Armee-Verordnungs-Blau für 1895, Seite 73/74 abgedruckte Erlaß vom 22. März 1895 Nr. 18872.
95. A. 4 gleichmößige Anwendung zu finden. #
## 7 und 11. Die behufs ihrer Ausbildung im technischen Dienst zur technischen Hochschule
kommandirten Infanterie-Osfiziere, welche, soweit nicht Charlottenburg ihre Garnison ist, der Kommandantur
Berlin unterstellt werden, und die zu ihrer praktisch-wissenschaftlichen Durchbildung zu Universitätskliniken und
größeren Krankenhäusern kommandirten Assistenzärzte beziehen für die Dauer des Kommandos eine Zulage
von 36 „K. monatlich für Rechnung des Kapitels 24 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben.
u 8. Die Lehrgänge sinden alljährlich im September, nach näherer Anordnung der General-
Inspektion der Fußartillerie, slatt.
Die Kosten sind bei den in Betracht kommenden Kapileln und Titeln der fortdauernden Ausgaben
des Militär-Etats zu verrechnen.
Zu 9. Die Bestimmungen über die Kommandirung von Lieutenants der Feldartillerie zu dem
unteren Lehrgang bei der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule und über den Betrieb des Unterrichts
werden den betheiligten Kommandobehörden und Truppentheilen in Form einer besonderen Anlage zum
Organisationsplan für die bezeichnete Schule vom 5. Januar 1882 zugehen.
Die bezüglichen Mehrkosten trägt Kapitel 5 Titel 88 der elnmaligen Ausgaben für 1896/97.
u 14. Behufs Erhöhung der Mannschaftsetats der Handwerker-Abtheilungen der Bekleidungs-
ämter vermindern sich vom 1. April 1896 ab die Etats
a) der Kavallerie= und der Feldartillerie-Regimenter mit Ausnahme derjenigen des XVII. Armee-
korps um je einen Unteroffizier (Schuhmachermeister),
b) der Infanterie= und der Eisenbahn-Regimenter um je einen Oekonomiehandwerker,
) der Kavallerie= und der Feldartillerie-Regimenter um je 2 Oekonomiehandwerker.
Die Besetzung der Unteroffizierstellen, welche bei den unter a) nicht aufgeführten Truppentheilen in
Folge Eingehens der Schuhmacherwerkstätten nicht mehr durch die bisherigen Schuhmachermeister eingenommen
werden — sei es, daß diese zu Bekleidungsämtern übertreten (vergl. die diesseitigen Erlasse vom 18. Juni
1894 Nr. 608/5. 94. B. 3 und vom 14. Juli 1895 Nr. 41/5. 95. B. 3) oder aus dem Dienste ausscheiden —,
durch andere Unteroffiziere bleibt den Truppentheilen innerhalb ihrer Etats überlassen.
eemäß b und c sind an Oekonomiehandwerkern innerhalb des Korpsverbandes durch
Abgabe seitens der Truppen zu überweisen:
dem Bekleidungsamt des Gardekorps:
32 Schuhmacher;
dem Bekleidungsamt Xl. Armeekorps:
26 Schuhmacher und 4 Schneider;
den übrigen Bekleidungsämtern:
je 15 Schuhmacher und 5 Schneider;
19
Verordnung vom 21. Juni 1875,
— Armee-Verordnungs-
außerdem geben ab:
das I. Armeekorps:
an das Bekleidungsamt des Gardekorps
1 Schuhmacher und