Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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b) bei der A#hallese höchstens. 
hierbei sind für jedes Fußartillerie-Regiment 2 Stellen, sowie für das 
Fußartillerie-Bataillon Nr. 13 und die Versuchskompagnie der Artillerie= 
Krüfungskemmisson je 1 Stelle berechnet; 
JP) bei den nberoffhierschülen höchstes 1IlI11. 
Die Zahl der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel oder Vizewachtmeister bei den Pionieren und 
dem Train bleibt bis auf Weiteres die in dem Erlaß vom 10. Oktober 1895 Nr. 240/10. 95. 
A. 1. (A. V. Bl. S. 238) festgesetzte. · . 
Wegen Einrangirung der überzählig werdenden außeretatsmäßigen Vizefeldwebel wird auf 
Ziffer I zu 9 des Erlasses vom 14. März 1889 (A. V. Bl., Seiten 68/69) hingewiesen, die für 
die Inspektion der Infanterieschulen bezüglich ihres Bereichs Rleiche Anwendung findet. 4 
Bis die Einrangirung durchgeführt ist, dürfen innerhalb jedes Armeekorps bz. im Bereiche 
der Inspektion der Infanterieschulen vom Bekanntwerden vorliegenden Erlasses ab Neuernennun- 
gen von außeretatsmäßigen Vizefeldwebeln der betreffenden Waffen 2c. nicht erfolgen. 
Für die Militär-Telegraphenschule ist bei dem 1. Garde-Dragoner-Regiment Königin von Groß= 
britannien und Irland ein Wachtmeister auf den Etat gebracht; derselbe wird vom General= 
kommando des Gardekorps aus den unterstellten Kavallerie-Regimentern, mit Ausnahme des 
Regiments der Gardes du Corps, überwiesen. 
Für die Wilhelms-Heilanstalt in Wiesbaden werden 6 Unteroffizier-Lazarethgehülfenstell 
etatsmäßig. 
Die Besetzung dieser Stellen durch Auswahl aus den Lazarethgehülfen und Oberlazareth= 
gehülfen der Truppen erfolgt von der Verwaltungs-Kommission der Wilhelms-Heilanstalt. Das 
e1eneralkommando Xl. Armeekorps hat die Versetzungen unter Mitwirkung des Sanitätsamts zu 
verfügen oder bei den sonst betheiligten Generalkommandos zu beantragen. 
Diese 6 Lazarethgehülfen werden einem Infanterie-Truppentheil des XI. Armeekorps zu- 
getheilt und von diesem über den Etat verpflegt; sie scheiden mit dieser Zutheilung aus dem Etat 
ihres bisherigen Truppentheils aus und treten als Versetzte zu dem betreffenden Truppentheil 
des XI. Armeekorps über. Abschluß und Erneuerung der Kapitulation erfolgt mit Zustimmung 
der Verwaltungs-Kommission der Wilhelms-Heilanstalt durch den bezeichneten Truppentheil. 
26 jährliche erfügungssumme des Offizier-Unterstützungsfonds der Pionier-Bataillone erhöht 
ich um je . 
In Folge hiervon und der vorstehend unter „I. Zu 3e und 5“ erwähnten Erhöhung der 
jährlichen Verfügungssumme für den Offizier-Unterstützungsfonds der Kriegsakademie ändern sich 
ie betreffenden, im §. 18, 1 sowie in Anlage 2 (zu S. 7) O. U. V. angegebenen Summen. Weitere 
Aenderungen sowie Ergänzungen der O. U. V. werden durch Deckblätter bekannt gegeben. 
Die den Generalkommandos bei Kapitel 24, # zu Unterslützungen für 
a) Korpsroßärzte, Oberroßärzte und Roßärzte, 
b) Dastmeeier den Armee-Musikinspizienten und den Werkstättenvorsteher bei der Luftschiffer- 
theilun 
c) Büchsenmacher, Waffenmeister und Sattler 
zur Verfügung stehenden Fonds sind gegenseitig übertragbar; Ersparnisse bei der einen Beamten- 
klasse können in dringenden Fällen für die Angehörigen der anderen Beamtenklassen Ver- 
wendung finden. 
  
  
. 8. 135 der P. A. O. wird dahin erweitert, daß bei Naturalienbeschaffungen durch Vermittelung 
anderer Proviantämter als des örtlichen die Transportkosten, welche durch die Versendungen aus 
dem ankaufenden in das empfangende Magazin entstehen, unter Titel 4a des Kapitels 25 bei den 
„Ankaufskosten“ zu verrechnen sind. 
Der Erlaß vom 14. Juni 1895 Nr. 736 /4. B. 2. II. Ang., betreffend die Verpflegung der Mann- 
schaften in Kantonnements durch die Quartiergeber auf Grund freier Vereinbarung gegen Ver- 
gütung der Sätze der Marschverpflegung, bleibt bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung der 
Angelegenheit in Kraft. Oinsichtlich der Verrechnung dieser Vergütung ist der an die Intendan= 
turen gerichtete Erlaß vom 19. August 1895 Nr. 121/8. B. 2. maßgebend. 
. Die Pflicht zur baulichen Unterhaltung der Bekleidungsamts-Gebäude geht zum 1. April 1896 
auf die Garnisonverwaltungen über (Verfügung vom 14. Jonuar 1896 Nr. 821/10. 95. B. 3).
	        
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