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12. Die Zahl der im Frieden vorhandenen Militärkrankenwärter wird beim
Gardekorps, III., V. und XVII. Armeekorps umie . 6,
I., II., VII., IX, XV. und XVI. Armeekorps ume *
vr, VIII. und K. Armeekorps umje
erhöht. Die Gestellung dieser Krankenwärter hat von den Kruppentheilen der betreffenden Armee-
korps aus der Jahresklasse 1895 am 1. April 1896, die Entlassung Ende September 1897 zu
erfolgen. Die Annahme von Hülfskrankenwärtern für am Etat fehlende Militärkrankenwärter
ist nicht mehr gungängs
Die nach §F. 31 F. S. O. nur den Frauen und Kindern der aktiven Mannschaften unentgeltlich
gewährte ärztliche Behandlung 2c. wird vom 1. April 1896 ab unter den gleichen Bedingungen
auf alle Familienangehörigen ausgedehnt, die der betreffende Soldat auf Grund gesetzlicher oder
moralischer Verpflichtung im eigenen Hausstande unterhält
14. Die Vertheilung des in den Etat für 1896/97 eingestellten Mehrbetrages zur Unterhaltung der
Mannschafts-Bibliotheken wird vorbehalten.
Im Etat vom Kapitel 36 (Militär-Gefängnißwesen) ist ur die ic Festungsgefängnie in Cöln und
Rastatt je ein von den Generalkommandos des VIII. bz. XIV. Armeekorps zu stellender Zahl-
meister-Aspirant in Zugang gebracht worden. Diese lr empfangen snmtiche, Gebührnisse,
einschließlich einer monatlichen Zulage von 15 „E., aus dem bezeichneten Etatskapitel.
Die bisher zu den genannten Festungsgefängnissen kommandirten beiden Zahlmeister=
Aspiranten treten vom Kommando zurück.
4Es gelangen neue Friedens-Verpfleaungs- Etats zur Ausgabe. Die außer Kraft treienden Friedens-
Verpflegungs-Etats sind — sobald sie entbehrlich — durch Verbrennen zu vernichten.
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften
werden, soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, durch Deckblätter oder Nachträge bekannt
gegeben werden.
No. 629/3. 96. A. 1. Bron sart v. Schellendorff.
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