Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Anlage 1. 
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SGestimmungen 
betreffend den Geschäftskreis der Divisionsärzte. 
An die Stelle der bisher mit Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktionen beauftragten 
Oberstabsärzte 1. Kasst treten die Allerhöchst ernannten Divisionsärzte. 
Dieselben leiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Kriegs= und Friedens-Sanitäts-Ordnung, 
der Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps vom 6. Februar 1873 und der dazu 
ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie auf Grund der vorliegenden Bestimmungen den 
Sanitätsdienst innerhalb des ihnen übertragenen Bezirks nach den Weisungen des Divisions- 
kommandeurs und des Korps-Generalarzies. Sie sind zugleich Chefärzte des Garnisonlazareths 
im Divisionsstabsquartier, soweit nicht besondere Chefärzte etatsmäßig sind. 
Die Divisionsärzte sind die Vorgesetzten aller Mitglieder des Sanitätskorps in ihrem Dienst- 
bereich und üben über dieselben die Disziplinarstrafgewalt eines nicht selbständigen Bataillons-= 
kommandeurs aus. 
Sie sind ermächtigt — abgesehen von der ihnen als Chefarzt zustehenden Urlaubsbefugniß — an 
die ihnen unterstellten Oberstabsärzte und selbständigen Stabsärzte Urlaub bis zu 7 Tagen zu 
Fechenlen sobald der nächste militärische Vorgesetzte des zu Beurlaubenden keine Bedenken er- 
oben ha 
t. 
. Sie sind die ärztlich-technischen Rathgeber der Divisionskommandeure und in entsprechenden 
Fällen ihre ausübenden Organe. Wie oft sie dem Divisionskommandeur Vortrag zu halten 
haben, wird von diesem bestimmt. 
Die Diodisionsärzte bilden eine Dienststelle zwischen den Negiments= 2c. Aerzten und dem Korps- 
Generalarzt bz. dem Sanitätsamt. 
6. Der Schwerpunkt ihrer Thätigkeit liegt — abgesehen von dem Dienst als Chefarzt — haupt- 
scchüch auf wissenschaftlich-praktischem Gebiet. 
7. Nach dieser Richtung hin fällt ihnen — neben den bisher zu den divisionsärztlichen Funktionen 
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gehörigen Dienstgeschäften — besonders zu: 
a) die Erziehung und die theoretische, sowie praktische Ausbildung des Sanitätspersonals 
(Assistenzärzte, Unterärzte, einjährig-freiwillige Aerzie, Lazarethgehülfen, Militärkranken= 
wärter, Lazarethgehülfenschule) in besonderem Hinblick auf die Kriegsaufgaben (Kranken- 
trägerübungen, Sanitätsübungen beim Manöver 2c.); 
b) die Ueberwachung und Handhabung der Gesundheitspflege in ihrem Dienstbereich — beides 
nach zu ertheilender, näherer Anweisung. — 
In dem ihnen unterstellten Garnisonlazareth wird ihnen zur Handhabung des Gesund- 
heitsdienstes eine hygienische Untersuchungsstelle beigegeben. 
Sind in ihren Garnisonen nicht mehr besondere Garnisonärzte vorhanden, so fällt den Dioisions= 
ärzten von der garnisonärztlichen Thätigkeit die Ausübung des Garnison-Gesundheitsdienstes 
hinsichtlich der milrtärhygienischen und sanitätspolizeilichen Verhältnisse zu. Der in solchen 
Garnisonen von dem Garnisonarzt bisher versehene truppenärztliche Dienst, die ärztliche Behand= 
lung von nicht regimentirten oder kommandirten Offizieren und Mannschaften, sowie von Beamten, 
ferner in Familien von Unteroffizieren und Beamten wird dagegen auf andere militärärztliche 
Dienststellen der Garnison übertragen. 
Die Divisionsärzte regeln im Bedarfsfalle die Vertheilung des Sanitäts-Personals für den 
Sanitätsdienst bei den Truppen 2c. in ihrer Garnison. 
Die Divisionsärzte haben das Sanitätsamt, wenn es sich in ihrer Garnison befindet, nach dessen 
Weisungen fortlaufend über die Gesundheits= und Krankheitsverhältnisse ihres Dienstbereichs 
durch mündlichen Vortrag zu unterrichten. Befindet sich das Sanitätsamt nicht in ihrer Garnison, 
so haben die Divisionsärzte demselben von allen wichtigeren sanitären Vorkommnissen und den 
Ftrofenen Anordnungen Meldung zu erstatten. Dem Divisionskommandeur ist in beiden Fällen 
ortrag zu halten. 
  
 
	        
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