Metadata: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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.Nach Rückkehr der Offiziere zu ihren Truppentheilen werden die unter 3a bis e bezeichneten, in 
er Kasse des Lehr-Infanterie-Bataillons vorhandenen Gehaltsabzüge und die angesammelten 
bferdegelder den Truppentheilen überwiesen. 
die etatsmäßigen Pferde der Hauptleute sind zum Lehr-Infanterie-Bataillon und zurück zum 
druppentheil bis zur Station Wildpark bz. von dieser für Rechnung der Militär-Fonds mit der 
Eisenbahn zu befördern. - 
Die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß= 2c. Fonds ihrer 
kruppentheile gewährt werden (siehe Bemerkung 2 auf National), zahlt das Lehr-Injanterie- 
Bataillon am Schlusse jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie 
zu III. 4 angegeben. 
Das Kapitulationshandgeld ist von den bezüglichen Bataillonen zu zahlen und zu liquidiren. 
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M J A 
  
*s7 
Kriegsministerium. Verlin den 14. Juli 1896. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
  
Nr. 180. 
Ausgabe von Zeichnungen des Feldartillerie-Materials. 
Die VI. Fortsetzung der Uebersicht von den Aenderungen der Zeichnungen des Feldarüllerie-Materials, 
geschlossen im März 1895, nebst den dazu gehörigen 7 Blatt Nachtragszeichnungen, sowie die Zeichnungen 
A. IV. 1888 Blatt 12, 
A. VIII. 1888 Blatt 3, 
Schriftmuster Blatt 5 
sind neu aufgestellt und werden den betheiligten Dienststellen unter Umschlag zugehen. 
Im Auftrage. 
No. 213/7. 90. A. 4. Pelzer. 
Kriegöminislerium. Berlin den 17. Juli 1896. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 181. 
Ehrenbezeugungen für die Offiziere der Armee seitens der Landgendarmen. 
Zufolge Bestimmung des Chefs der Landgendarmerie erstatten die im Patrouillen= und Aussichtsdienste 
befindlichen Gendarmen den Offizieren der Armee nur dann Meldungen, wenn sie zu gemeinschaftlichen 
Dienstverrichtungen (Aushebungsgeschäften, Kontrolversammlungen, Absperrungen u. dergl.) mit denselben 
kommandirt sind. Sonst erweisen sie den Ossizieren nur die vorgeschriebenen Ehrenbezeugungen. 
In Vertretung. 
No. 255/7. 96. A 2. Welter. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. Juli 1896. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 182. 
Ausgabe eines Neuabdrucks der Dienstanweisung für die Waffensammelstellen im Kriege. 
Die vorbezeichnete Vorschrift ist neu gedruckt worden und wird den Kommandobehörden 2c. in der erforder- 
lichen Angahl von Abdrücken nebst Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen. Sie erhält im Druckoorschriften- 
Etat die Nr. 498. 
Die Instrultion für die Waffensammelstellen vom 27. April 1883 (Druckvorschriften-Etat Nr. 81) 
tritt außer Kraft. 
In Vertretung. 
No. 641/6. 96. A. 2. Welter.
	        
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