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10. Seite 16. Im 8. 21 sallen die bsäe 1J 1 und 2, im 3. Absatz die Worte: „Wo Klinker“ bis
„verwendet werden“ fort; dafür ist zu setzen
iefä, Uwvrchtäfsigkeit und mugglicht dauernd rauhe Oberfläche des Stallfußbodens
sind wesentliche Erfordernisse“.
Ebendaselbst ist statt „Pflaster“ überall „Fußboden“ zu setzen.
Seite 17. Im Absatz 1 des §. 23 ist nach den Worten „durchgeritten werden“ statt des Punktes
ein Komma und Gedankenstrich zu setzen und dann fortzufahren: „für die Breite, daß gelegentlich
Geschütze und Fahrzeuge in den Stallungen untergebracht werden könne
12. Seite 18. Am Schlusse des §. 24 ist statt des Punktes ein Semttolon z setzen und anzufügen:
„sie sin dehalb zweckmäßig in Marerschitzen zu führen“
Seite 18. Im §. 25 sind in der 2. Zeile die Worte „bei gewölbten Decken“ zu streichen.
cbenbeselen ist im Absatz 2 statt der Worte „dicht unter dem Scheitel der Gewölbe“ zu setzen:
„dicht unter der Decke, bei gewölbten Decken dicht unter dem Scheitel der Gewölbe“.
Im letzten Absatz vesselben Paragraphen sind die eingeklamerten Worte der 2. und 3. Zeile
fortulasen und nach den Worten „über den Mittelgängen angebracht“ folgender Zusatz ein-
zuschalten:
„Der liche Huerschnitt Drrselben ist danach zu bemessen, daß für jedes Pferd eine Fläche
von 90 bis 100 qem e
n L ist nach den Vorien zrrchungen zur Regulirung des Luftzuges (Klappen rc.)“ zu
etzen:
„sowie zum- Uuffangen und Abführen des Schwitzwassers.“
uSeite 19. Im §. 27 ist hinter dem Worte „Stallabtheilungen“ einzuschalten: „gegen Zugluft
in geigneter Weise FAuse-
Am Schlusse ist anzu
„Zur Aufstellun r Pritschen ist bei Neubauten für jede Eskadron ein Raum in der
Größe eines Stan 2n besonderd vorzusehen.“
Seite 20 Im 3. Absatz des §. 28 ist sealt in Diensordnung“ zu setzen: „Proviantamts=
rdnung.“
Seite 30. Im S. 49 sind unter „d Eingänge" die Worte „Den Eing gigen — zu geben“ fort-
zulassen; dafür ist zu setzen: „Die Eingänge den Heschlagräumen erhalten eine Höhe von
2,50 bis 3,0 m und eine Breite von 1,50 5*5
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 1156/1. 96. B. 4. Frhr. v. Gemmingen.
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Kriegsministerium. Berlin den 3. Juni 1896.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 149.
Anstellung von Unteroffizieren als Schnemann iuei-rd. der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt
Nachstehende Bestimmungen werden mit dem Vemerken 4 Kenniniß der Armee gebracht, daß bis auf
Weiteres auch Unteroffiziere von nur sechsjähriger Dienstzeit als Schutzmann eingestellt werden.
No. 247/5. 96. C. 3. v. Viebahn.
Bestimmungen
für die Annahme und Anstellung als Schutzmann bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
S. 1.
Zur Anstellung gelangen nur solche Bewerber, welche mindestens Unteroffizier sind und im Ganzen
9 Jahre im stehenden Heere bz. in der Marine gedient baben. Sie müssen mindestens 1,67 m groß sein
und dürfen das 35. Kbensjahr noch nicht überschritten habe
Die Auswahl der Anwärter erfolgt durch die Polizeibehörde, welche nicht verpflichtet ist, ihre
ablehnende Verfügung näher zu begründen.