Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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§. 2. 
Der Bewerber muß mit starkem, gesunden Körperbau gute natürliche Geistesanlagen verbinden. 
Er muß fertig lesen und schreiben, auch in den 4 Spezies rechnen, einen genügenden schrisftlichen Aufsatz 
(Bericht) liefern, sowie gute Führungsatteste vorlegen können. 
8. 3. 
Den Gesuchen, welche durch die betreffenden Regimentskommandos übersandt werden, sind in 
getrennter Ausfertigung beizufügen 
ein Nationale nach dem anliegenden Muster, 
4 ein Stammrollenauszug, 
ein Strafverzeichniß, 
ein iltrihe Attest, woraus ersichtlich, ob der Bewerber vollkommen gesunde Brustorgane 
besitzt, sowie daß er keine Bruchschäden, Krampfadern oder Plattfüße hat, nicht an Epilepsie 
und Geschlechts= oder sonstigen Hautkrankheiten leidet, 
eine verantwortliche Erklärung des Bewerbers, daß er sich den ihm genau bekannt gemachten 
Anstellungsbedingungen unterwirft, und ob bez. welche Schulden vorhanden sind, wozu auch 
Alimente, Wechselschulden und Dahrlehnsforderungen gehören, 
6. ein Lebenslauf und ein Diltat, beides vom Bewerber unter Aufsicht gefertigt. 
Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes oder des Landsturms müssen ihre Gesuche durch Vermittelung 
des zuständigen Bezirkskommandos einreichen und sich für die Zeit seit der Entlassung aus dem stehenden 
Heere bis zur Notirung bz. Einstellung über ihre Führung durch glaubhafte Zeugnisse der betreffenden Orts- 
polizeibehörden ausweisen. Unvollständige derartige Eesat,= können nicht berücksichtigt werden. 
S. 4. 
Die für geeignet befundenen Bewerber werden in der Anwärterliste notirt und nach Bedarf ein- 
berufsen. Die Entscheidung hierüber behält sich die Polizeibehörde vor. 
S. 5. 
Vor der Einstellung findet eine polizeiärziliche Untersuchung sowie eine Prüfung hinsichtlich der 
Schulbildung statt. Nicht geeignete Bewerber werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten oder Reisekosten 
wieder entlassen. K6 
Die Annahme bz. Einberufung erfolgt zunächst auf 6 Monate Probezeit als Schutzmann-Anwärter. 
Während dieser Zeit kann die Polizeibehörde den Anwärter jederzeit ohne Weiteres bntlassen. 
Andererseits steht es dem Anwärter frei, nach voraufgegangener monatlicher, jedoch nur auf den letzten Tag 
eines Monats zu slellender Kündigung das Verhältniß zu lösen. 
8. 7. 
Der Anwärter ist verpflichtet, der Sterbekasse, sowie der Krankenkasse der Polizeibeamten sofort, 
der Hamburgischen Wittwen= und Waisen-Pensionskasse bei fester Anstellung beizutreten. 
  
dii 
  
  
8. 8. 
Die Betreibung eines Nebengeschäfts ist dem Anwärter ebenso wie dem Schutzmann verboten. 
8. 9. 
Die Anwärter erhalten dasselbe Gehalt wie die Szuhente Dasselbe beträgt für das Jahr M. 1300 
und steigt von 5 zu 5 Jahren um je 100 .K. bis zum Höchstgehalt von 1600 .k., von welchem jedoch für 
Dienstkleidung K. 50 für das Jahr in Abzug gebracht werden. 
Das Gehalt für den laufenden Monat wird am 15. oder 16. jeden Monats gezahlt. Die neu 
eintretenden Anwärter werden sich deshalb für den ersten halben Monat mit genügenden Geldmitteln zu 
versehen haben. 5. 10 
Dem Anwärter wird gleich dem Schußmann Dienstkleidung geliefert. Für die einzelnen Be- 
kleidungsslücke ist eine bestimmte Tragezeit festgesetzt, nach deren Ablauf dieselben in das Eigenthum des 
Trägers übergehen. Bei etwaiger Entlassung 2 die nicht ausgetragenen Stücke dagegen zurückzuliefern
	        
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