Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Beilage zu Nr. 16 des 
Armec-Verordnungs-Blattes für 1896. 
  
Bestimmungen 
über die Gewährung freier Fahrt u. s. w., sowie 
Fahrpreis-Ermäßigungen auf der Königlichen Militär-= 
Eisenbahn. 
8. 1. 
Die Benutzung der Militär-Eisenbahn durch die Eisenbahn- 
Truppen zu dienstlichen Zwecken — und zwar sowohl ge- 
schlossener Abtheilungen wie Einzelner — erfolgt nach näherer 
Anordnung der Eisenbahn-Brigade unentgeltlich. 
§. 2. 
Bei Benutzung der Militär-Eisenbahn durch andere Truppen- 
theile u. s. w. in Fällen, in welchen die Benutzung der Eisenbahn 
unter Uebernahme der Kosten auf die Fonds der Truppen 
gestattet ist, sind folgende Vergütungen zu zahlen: 
1. bei der Beförderung mit den fahrplanmäßigen Zügen: 
die Kosten, welche durch die Ueberfuhrgebühr und die 
Laufmiethe bz. Zeitmiethe für etwa von der Nachbar- 
bahn geliehene Wagen u. s. w. entstehen, sowie die 
Desinfektionsgebühr von 1 J. für jeden zum Pferde- 
transport benutzten Wagen; 
2. bei der Beförderung in Sonderzügen eine Laufmiethe 
, und zwar: 
für einen Lokomotivkilometer 00.25 J., 
für einen Pack= bz. Güterwagenachskilometer 0, 015 M., 
für einen Personenwagenachskilometer 500,025 J., 
Außerdem für etwa geliehene Wagen die eisenbahnseitig 
vereinbarte Ueberfuhrgebühr, die Zeitmiethe und die 
Desinfektionsgebühr von 1 4¾4 für jeden zum Pferde- 
trausport benutzten Wagen.
	        
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