Beilage zu Nr. 16 des
Armec-Verordnungs-Blattes für 1896.
Bestimmungen
über die Gewährung freier Fahrt u. s. w., sowie
Fahrpreis-Ermäßigungen auf der Königlichen Militär-=
Eisenbahn.
8. 1.
Die Benutzung der Militär-Eisenbahn durch die Eisenbahn-
Truppen zu dienstlichen Zwecken — und zwar sowohl ge-
schlossener Abtheilungen wie Einzelner — erfolgt nach näherer
Anordnung der Eisenbahn-Brigade unentgeltlich.
§. 2.
Bei Benutzung der Militär-Eisenbahn durch andere Truppen-
theile u. s. w. in Fällen, in welchen die Benutzung der Eisenbahn
unter Uebernahme der Kosten auf die Fonds der Truppen
gestattet ist, sind folgende Vergütungen zu zahlen:
1. bei der Beförderung mit den fahrplanmäßigen Zügen:
die Kosten, welche durch die Ueberfuhrgebühr und die
Laufmiethe bz. Zeitmiethe für etwa von der Nachbar-
bahn geliehene Wagen u. s. w. entstehen, sowie die
Desinfektionsgebühr von 1 J. für jeden zum Pferde-
transport benutzten Wagen;
2. bei der Beförderung in Sonderzügen eine Laufmiethe
, und zwar:
für einen Lokomotivkilometer 00.25 J.,
für einen Pack= bz. Güterwagenachskilometer 0, 015 M.,
für einen Personenwagenachskilometer 500,025 J.,
Außerdem für etwa geliehene Wagen die eisenbahnseitig
vereinbarte Ueberfuhrgebühr, die Zeitmiethe und die
Desinfektionsgebühr von 1 4¾4 für jeden zum Pferde-
trausport benutzten Wagen.