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8. 3.
Im Uebrigen findet eine Personenbeförderung ohne Ent-
gelti) oder zu ermäßigtem Fahrpreis nur auf Grund eines
besonderen Ausweises der Militär-Eisenbahn statt.
Die den Abgeordneten des Reichstags von dem Herrn
Reichskanzler ausgefertigten Freikarten gelten auch für die
Militär-Eisenbahn.
8. 4.
Die im 8. 3 Absatz 1 gedachten Ausweise sind:
a) Freikarten,
b) Berechtigungsscheine zu einmaligen Freifahrten,
e) Berechtigungskarten zu ermäßigten Fahrpreisen.
Diese Ausweise werden von der Direktion der Militär-
Eisenbahn ertheilt. Sie sind nicht übertragbar und dürfen
nur nach Maßgabe ihres Inhalts benutzt werden.
8. 5.
Die Freikarten (8. 40) berechtigen während ihrer Gültigkeits-
dauer zur unentgeltlichen Benutzung aller fahrplanmäßigen
Personenzüge der Militär-Eisenbahn in der angegebenen
Wagenklasse.
Die Berechtigungsscheine (§. 4b) ermächtigen die Fahr-
karten-Ausgabe zur unentgeltlichen Ertheilung einer Fahrkarte
für die im Berechtigungsschein bezeichnete Strecke der Militär=
Eisenbahn.
Die Berechtigungskarten (§. 40) gewähren während ihrer
Giltigkeitsdauer für alle fahrplanmäßigen Personenzüge der
Militär-Eisenbahn und für die angegebene Wagenklasse Anspruch
. auf eine Fahrkarte zu den in Anlage 1 bezeichneten ermäßigten
— Fahrpreisen.
) Wegen unentgelllicher Benutzung der Militär-Eisenbahn vergl.
auch die Erlasse vom 24/1. und 23/12. 95. — No. 914/11. 94. bg.
495/9. 95. B. 3. — A. V. Bl. S. 34 u. 278.