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8. 6.
Freikarten (s. 4a) werden zur Ausführung von des
öfteren sich wiederholenden Reisen ertheilt und zwar:
1. bei Dienstreisen, für welche die Eisenbahnfahrgelder auf
Militärfonds übernommen werden müßten,
a) an Offiziere, Sanitätsoffiziere,.!) obere Beamte der
Militär-Verwaltung — einschließlich der bei den tech-
nischen Instituten der Artillerie und der Versuchsstelle
für Sprengstoffe vertragsmäßig angestellten Assistenten,
Ingenieure und Chemiker — sowie an die mit
der Militärseelsorge betrauten Zivilgeistlichen in der
II. Wagenklasse,
b) an Meister und Meistergehülfen der unter a genannten
Institute, sowie an Unterbeamte der Militär-Verwal-
tung — einschließlich der die Zivilgeistlichen in Aus-
übung der Militärseelsorge begleitenden Zivilküster und
Organisten — in der III. Wagenklasse.
An Kinder (auch Stief= und Pflegekinder) der auf ab-
gelegenen Stationen der Militärbahn, sowie sonstigen
außerhalb Berlins an der Militärbahn belegenen mili-
lärischen Anstalten stationirten Offiziere, Sanitätsoffiziere,
Beamten der Militärverwaltung und Unteroffiziere von
dem Stationsorte aus zum Besuch von Volks= und Fort-
bildungsschulen aller Art mit Ausnahme der Hochschulen
(Universitäten u. s. w.), sowie zum Besuch besonderer
Unterrichtsstunden (Musikstunden, Nähstunden u. s. w.) und
zum Einsegnungsunterrichte mit der Maßgabe, daß bei
Söhnen, welche zur Erlangung der wissenschaftlichen Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst höhere
Lehranstalten besuchen, diese Vergünstigung fortfällt, sobald
die vorschriftsmäßige Befähigung erreicht ist, in der Regel
also bei Gymnasien, Realgymnasien, Kadettenanstalten und
Oberrealschulen nach einjährigem erfolgreichen Besuch der
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1) Wo in diesen Bestimmungen von Sanitätsoffizieren die Rede
ist, gilt das Gesagte auch bezüglich der Sanitätsoffizierdienstthuer (Unter-
rzte und einjährig freiwilligen Aerzte).