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zweiten, bei Progymnasien, Realschulen und Realprogym-
nasien nach einjährigem erfolgreichen Besuch der ersten
Klasse der betreffenden Lehranstalt. Bei dem Besuch
von Fortbildungsschulen ist die freie Fahrt nur bis zum
vollendeten 18. Lebensjahre zu gewähren. — In den
Fällen, in welchen Kinder derartiger Personen zum Be-
such der vorbezeichneten Schulen und Unterrichtsstunden
außerhalb des Wohnorts ihrer Eltern längeren Aufenthalt
nehmen, kann die freie Fahrt beim Beginn und Schluß
der Unterrichtskurse oder der Schulferien bewilligt werden.
8. 7.
Berechtigungsscheine (8. 4b) werden ertheilt:
.an die im 8. 6,1 genannten Personen unter den daselbst
bezeichneten Voraussetzungen;
an Unteroffiziere, Mannschaften und Arbeiter der tech-
nischen Institute der Artillerie und der Versuchsstelle für
Sprengstoffe zu Dienstreisen, für welche die Eisenbahn-
fahrgelder auf Militärfonds übernommen werden müßten;
an Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte der Militärver-
waltung, Unteroffiziere und Mannschaften auf den ab-
gelegenen Stationen der Militärbahn sowie auf sonstigen
außerhalb Berlins an der Militärbahn belegenen mili-
tärischen Anstalten für sich und die zu ihrem Hausstande
gehörigen Personen zum Kirchenbesuch nach dem zunächst
gelegenen bz. am zweckmäßigsten zu erreichenden Orte, in
welchem sich eine Kirche ihres Bekenntnisses befindet, sofern
an den betreffenden Stationsorten eine Militär= oder
Zivilseelsorge nicht stattfindet;
je einem Hausstandsmitgliede der unter 3 gedachten Per-
sonen zum Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen Lebens-
bedürfnissen zu dem nächstgelegenen Marktorte an zwei
Wochentagen;
(Zu §. 6,„ und §. 7,8 und . Bei dem Tode des
Offiziers u. s. w. können diese Vergünstigungen in der
bis dahin zulässigen Weise noch während des Gnaden-
vierteljahrs oder Gnadenmonats fortgewährt werden,