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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
30. Jahrgang. Berlin den 24. Juni 1896. Nr. 17.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50.A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in BVerlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt is. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 190 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Juni 1896.
Befugnisse der Intendanturen 2c.
Durch §. 12 1 und s der zum 1. April d. J. in Kraft getretenen Garnisonverwaltungs-Ordnung sind die
Intendanturen für den Garnisonverwaltungs-Bereich ermächtigte
a) Vergleiche über Gegenstände bis zum Werthe von 500 .K. abzuschließen und
b) Verluste an Geräthen und Materialien bis zum Betrage von 100 .K. in Ausgabe zu genehmigen,
wenn Niemandem ein Verschulden oder ein vertretbares Versehen zur Last fällt und die zur
Wiedererlangung des Verlustes getroffenen Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
Dieselben Befugnisse (zu b unter entsprechender Abänderung der Verfügung vom
31. Dezember 1878 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1879 Seite 2 —) werden den Intendanturen
auch hinsichtlich der anderen ihnen unterstellten Geschäftszweige, und soweit in diesen Verluste
an Naturalien in Frage kommen, auch bezüglich dieser ertheilt.
Gleiche Berechtigung haben für ihren Geschäftsbereich die Artilleriedepot-Inspektionen, die
Festungs-Inspektionen, die Inspektion der Militär-Telegraphie, die Versuchs-Abtheilung der
ArtilleriePrüfungskommission sowie bezüglich der von ihr ressortirenden Depot= und Kassen-
verwaltung die betreffende Abtheilung des Ingenieur-Komités.
Die Berechtigung zu b haben ferner:
der Chef des Generalstabes der Armee hinsichtlich des Feldgeräths der Eisenbahn= und
Luftschiffer-Formationen — einschließlich des zu den Uebungen herangezogenen Feldbahn= und
Kriegsbrücken-Materials —, die Generalkommandos hinsichtlich des Feldgeräths der Infanterie
(Jäger) und Kavallerie, sowie die Sanitärtsämter hinsichtlich des medizinisch-chirurgischen Etats.
No. 171/3. 96. B. 4. Bronfart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Juni 1896.
Nr. 152.
Reisen der Militärgeistlichen.
Die Anträge auf Genehmigung zur Verausgabung der Kosten für die Reisen der Militärgeistlichen zu Taufen,
Trauungen und Beerdigungen (vergleiche Nr. 2 des Erlasses vom 19. März 1890 — beemerbrdnuneg=
Blatt Seite 38 —) sind dem Kriegeministerium, Departement für das Invalidenwesen, vorzulegen.
Im Aufrtrage.
No. 421/5. 96. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.