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Berichtigung von Druckfehlern
in den Formularen zu der landesherrlichen Verordnung vom 18. November 1899
zur Ausführung der Grundbuchordnung:
S. 329 unter Nr. 5 ist die Zahl „300“ in Spalte 3 roth zu unterstreichen.
S. 335 unter G Zeile 2 muß es heißen:
Fürstl. Reußischer j. L. Hypethekenbrief jetzt Grundschuldbrief.“
In der Ministerial-Verfügung vom 27. November 180)9, die Ausführung des
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend, sind
auf Seite 374 am Schlusse die Worte „in Kraft“ zu streichen.