Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Hierauf sind in Anrechnung zu bringen: 
a) die in Ziffer I, 6 der Kommandirungs-Bestimmungen bezeichneten Unteroffiziere, und 
5) die nach Ziffer I,7 derselben Bestimmungen zur Kapitulation zugelassenen Gemeinen (Gefreiten). 
3. Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der beigefüglen Bestimmungen zu erfolgen. 
In Vertretung. 
No. 342/7. 96. A. 2. v. Viebahn. 
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Bestimmungen 
für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon. 
1. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
Als Hauptleute sind nur solche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich 
nicht zum Major befördert werden. Es ist der Wohnungsverhältnisse wegen erwünscht, daß die 
Hauprleute unverheirathet sind. 
s sind nur unverheirathete Lieutenants, welche mindestens 3 Jahre in dieser Charge dienen, 
zu kommandiren. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen müssen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen 
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht 
über 1835 mm haben. 
. Bei Auswahl der Unterosfiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben vor- 
aussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen geslellt. Es ist 
daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden. 
Die Auswahl der für ein weiteres Jahr erforderlichen 24 Unteroffiziere erfolgt durch den 
Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons. Derselbe macht hiervon den Truppentheilen bis 
zum 1. Juli Mittheilung und erstattet den Generalkommandos Meldung (siehe auch IV. 3). 
Die Gemeinen (Gefreiten) sind aus dem jüngsten Jahrgang zu entnehmen. Von denselben 
— einschließlich Spielleute — können nach Auflösung des Bataillons die zur Kapitulation zu- 
gelassenen Mannschaften bei dem Bataillon auf ein weiteres Jahr bz. bis zu ihrer Beförderung 
zu Unteroffizieren belassen werden. 
Diese Mannschaften sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon von den Regimentern am 1. Juli 
namhaft zu machen. 
Unmittelbar vor dem Abmarsch zum Lehr-Infanterie-Bataillon sind die Mannschaften nach An- 
leitung des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 
1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen. 
II. Beförderungen und Ablösungen. 
Durch die Beförderung eines Sekondlieutenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht 
bedingt. Sollten aus dringenden dienstlichen Gründen Ablösungen wünschenswerth sein, so haben 
sich die Truppentheile direkt mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon ins Einvernehmen zu setzen 
m. Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Ünteroffizieren, 
Sergeanten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden. 
Damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche sich nicht zur 
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge 
aufrücken, hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr-Infanterie- 
Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der 
beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nicht ent- 
egenstehen. Etwaigen Bedenken des Lehr-Infanterie-Bataillons ist seitens des Truppentheils 
K#nun zu tragen 
  
  
. Mit dem Venachrichtigungsschreiben an das Lehr-Infanterie-Bataillon über vie erfolgte Be- 
förderung sind zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden. 
Die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatz- 
mannes zu ihrem Truppentheil zurück, wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vizefeld- 
webeln Beförderten beim Lehr-Infanterie-Bataillon verbleiben.
	        
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