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migt ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht
verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt der Gefäße
nicht durch Geruch bemerklich m
b) Die Ziffern 4 bis 8 sind in 5 bis ? bähuünder.
Pc) In der weuen Fifer 5 ist der Eingang wie folgt. zu fassen:
Die Beförderung der vorstehend unter Ziller 3 und 4 nicht genannten Gegenstünde.“
3. Am Schuß " Er IIII ist folgender weiter Absatz hinzuzufügen:
„Während der Monate Oktober, November, Beber, Januar, Februar und März
werden auch ungesalzene frische Kätberageie sofern sie von allen Speiseresten
gereinigt sind, in felen, diht verschlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der
Hestimmungen! im Absatz 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der
Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurse befesigt sein.“
Die Aenderungen treten am 1. September d. J. i
Berlin den 19. Juli 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 29. Juli 1896.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
In Vertretung.
No. 993/7. 96 A. 1. Welter.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis 29 zur Vorschrift über die persönlichen Verhältnisse des Zeugpersonals.