Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Berlin den 6. August 1896. Nr. 22. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.& 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 144. 10 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
r. 
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für 
Deutsch-Ostafrika und des Gesetzes vom 9. Juni 1895, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Süd- 
westafrika und für Kamerun. Vom 7. Juli 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, Kôönig von Dreußen 2c 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Neichstags, was folgt: 
Artikel I. 
An Stelle des §. 1 des Gesetzes vom 22. März 1891 und des §. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 
tritt die folgende Bestimmung: 
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutz- 
gebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendei, 
deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. 
Artikel II. 
An Stelle der Ss. 3, 4, 5, 6 W**- §. 7 Absatz 1, 55. 14, 16 Absatz 1 und §. 17 des Gesetzes 
vom 22. März 1891 treten die folgenden Bestimmungen: 
8. 3. 
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus 
dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt 
ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, 
vorbehalten. Die den Schutztruppen zugetheilten Beamten gellen als Mililärbeamte. 
S. 4. 
Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten 
Militärpersonen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung vorbehaltlich 
der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt werden. 45 
In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen 
und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für 
die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und 
soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marineetat 
besoldeten Militärpersonen mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.
	        
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