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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
30. Jahrgang. Berlin den 6. August 1896. Nr. 22.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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r.
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für
Deutsch-Ostafrika und des Gesetzes vom 9. Juni 1895, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Süd-
westafrika und für Kamerun. Vom 7. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, Kôönig von Dreußen 2c
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Neichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des §. 1 des Gesetzes vom 22. März 1891 und des §. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1895
tritt die folgende Bestimmung:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutz-
gebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendei,
deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.
Artikel II.
An Stelle der Ss. 3, 4, 5, 6 W**- §. 7 Absatz 1, 55. 14, 16 Absatz 1 und §. 17 des Gesetzes
vom 22. März 1891 treten die folgenden Bestimmungen:
8. 3.
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus
dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt
ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit,
vorbehalten. Die den Schutztruppen zugetheilten Beamten gellen als Mililärbeamte.
S. 4.
Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten
Militärpersonen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung vorbehaltlich
der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung
bestimmt werden. 45
In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen
und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für
die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und
soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marineetat
besoldeten Militärpersonen mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.