Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

5. 17 d. 
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den S§. 17 a und 17 b bezeichneten Militär- 
personen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung: 
1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in Folge kriegerischer Unterneh= 
mungen zu gewähren, 
2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11 findet nur für die auf 
kriegerische Unternehmungen entfallende Zeit statt. 
Treten die in den . 17 a und 17b genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein 
Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß 
die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort. 
Artikel IV. 
Der §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 wird aufgehoben. 
Artikel V. 
Der §. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden Zusatz: 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf 
Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung. 
Artikel VI. 
In dem Gesetze vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts III die Fassung: 
„Uebergangs= und Schlußbestimmungen.“ 
Hinter §. 20 tritt die folgende Bestimmung: 
§. 21. 
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Neichs- 
kanzler erlassen. 
Artikel VII. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni 
1895, wie sie sich aus den Aenderungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutz- 
kunen, in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben zu Odde am Bord M. acht „Hohenzollern“, den 7. Juli 1896. 
(L 8,) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Kriegsministerium. Verlin den 29. Juli 1896. 
Vorstehendes Gesetz wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 8. April 1891 und 
22. Juli 1895 — No. 134/4. 91 bz. 869/7. 95 C. 1 — (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 123 bz. 194) zur 
Kenntniß der Armee gebracht. 
In Vertretung. 
No. 812/7. 96. A. 1. v. der Boeck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.