5. 17 d.
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den S§. 17 a und 17 b bezeichneten Militär-
personen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:
1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in Folge kriegerischer Unterneh=
mungen zu gewähren,
2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11 findet nur für die auf
kriegerische Unternehmungen entfallende Zeit statt.
Treten die in den . 17 a und 17b genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein
Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß
die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort.
Artikel IV.
Der §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 wird aufgehoben.
Artikel V.
Der §. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden Zusatz:
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf
Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung.
Artikel VI.
In dem Gesetze vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts III die Fassung:
„Uebergangs= und Schlußbestimmungen.“
Hinter §. 20 tritt die folgende Bestimmung:
§. 21.
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Neichs-
kanzler erlassen.
Artikel VII.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni
1895, wie sie sich aus den Aenderungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutz-
kunen, in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben zu Odde am Bord M. acht „Hohenzollern“, den 7. Juli 1896.
(L 8,) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Kriegsministerium. Verlin den 29. Juli 1896.
Vorstehendes Gesetz wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 8. April 1891 und
22. Juli 1895 — No. 134/4. 91 bz. 869/7. 95 C. 1 — (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 123 bz. 194) zur
Kenntniß der Armee gebracht.
In Vertretung.
No. 812/7. 96. A. 1. v. der Boeck.