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Nr. 189.
Ausgabe der „Anleitung zum Schießen aus Geschützen der Fußartillerie“.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende „Anleitung zum Schießen aus Geschützen
der Fußartillerie“. Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegsministerium, erforderlichen Falles Erläuterungen zu
der Aleinng zu ertheilen, sowie Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu verfügen.
Die Geschütz-Schießvorschrift für die Fußartillerie vom 15. Dezember 1892 tritt hierdurch außer
Kraft.
Wilzelnshaoen, an Bord M. B. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1896.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 1. August 1396.
Nabinere-Ordre wird mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht.
1. den Kommando= 2c. Behörden in der erforderlichen Zahl von Abdrücken
unter Umschlan #e een.
2 von itiler & Sohn in Berlin SW., Kochstraße 68—71,
Bei rm in Bestellung aus der Armee kostet ein Abdruck
Pf.
3. die Anleitung unter Nr. 503 nachzutragen, dagegen die Druckvor-
In Vertretung.
No. 93/7.96. A. 5. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 27. Juli 1896.
Nr. 190.
Zusammensetzung der Gewehr-Prüfungskommission für 1896/97.
Die i)s haben nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der beigefügten Bestimmungen
zu erfolgen
Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu kommandirenden Gemeinen ihrem
Handwerk gewachsen sind. Als Schreiber sind nur Leute mit sehr guter Handschrift zu kommandiren.
In Vertretung.
No. 26/7. 96. A. 2. v. Viebahn.