Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppentheil zurück, und 
zwar im Tornister verpackt. 
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im zweiten Anzuge. 
Der beste Tuchanzug, der Rockbesatz und das Flickmaterial sind vom Truppentheil der Gewehr- 
Prüfungskommission bis spätestens zum 1. Okkober zu übersenden. 
VII. Marsch angelegenheiten. 
. Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam, 
Charlottenburg und Groß-Lichterfelde — haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die 
Eisenbahn auf Militärfahrschein zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen 
für die Hin= und Rückreise (siehe IV. 1.b) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
. Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau-Ruhleben werden seitens der 
Gewehr-Prüfungskommission bezahlt und liquidirt. 
. Die Truppentheile haben den Kommandirten einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marsch- 
  
lostenvorschusses mitzugeben. 
VIII. Geldverpflegung. 
Die Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für Rechnung des Etai- 
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungskommission und zwar: vom 1. Oktober des 
laufenden Jahres bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; bis einschließlich 
27. Sathlenber des folgenden Jahres diejenigen Mannschaften, welche erst am 28. September 
zurückkehren. 
Aus Etatsmitteln der Gewehr-Prüfungskommission erhalten der Lazarethgehülfe 6 Mark und die 
Gemeinen (ausschließlich Burschen und die nach Spalte 5 der Anlage 1 kommandirten Schuh- 
macher und Schneider) 3 Mark Zulage monatlich. 
Die Bestimmung des Erlasses vom 27. März 1874 — Armee-Verordnungs-Blatt von 1874 
Seite 71 —, nach welcher den zur Infanterie-Schießschule Kommandirten, mit Rücksicht auf die 
ungünstigen Garnisonverhältnisse in Spandau, neben der etatsmäßigen Zulage seitens der Truppen- 
theile — wenn irgend angängig — aus dem Ersparnißfonds eine weitere monatliche Zulage von 
mindestens 3 Mark für den Unteroffizier und 1 Mark 50 Pf. für den Gemeinen gezahlt werden 
soll, findet auf die Gewehr-Prüfungskommission gleichfalls Anwendung. 
IX. Allgemeine Bemerkungen. 
Die zur Gewehr-Prüfungskommission zu kommandirenden Unteroffiziere werden aus den zu den 
Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schießschule kommandirten Unterofsizieren ausgewählt; 
für die Dauer des Kommandos der Unteroffiziere ist in erster Linie das dienstliche Interesse 
der Gewehr-Prüfungskommission maßgebend. 
Mart Dieselben beziehen von der Gewehr-Prüfungskommission eine monatliche Zulage von 
6 Mark. 
Die Truppentheile haben sofort, nachdem ihnen die Nachricht von dem Uebertritt der 
Unteroffiziere von der Infanterie-Schießschule in das Kommando-Verhältniß bei der Gewehr- 
Prüfungskommission zugegangen ist, der letzteren die den Unteroffizieren noch fehlenden 
Bekleidungs= 2c. Stücke, ferner eine Nachweisung über Fälligkeitszeiten der Groß- und Klein- 
Bekleidungsstücke, sowie einen Militärfahrschein für die Rückfahrt einzusenden. 
Ferner ist der Gewehr-Prüfungskommission mitzutheilen, in welcher Höhe die unter 
VIII. 3. bezeichnete Zulage monatlich gewährt wird und von welchem Bataillon sie einzuziehen ist. 
für die zur Entlassung kommenden Offizierburschen hat der Ersatz ebenfalls am 26. September 
inzutreffen. 
zasstrefin, Bestimmungen finden auf die Unteroffiziere des Unterstabes und das kommandirte 
Feuerwerks-Personal siungemäße Anwendung mit der Maßgabe jedoch, daß dem letzteren Bekleidungs- 
und Ausrüstungsstücke (Ziffer V. 1.) nur insoweit mitgegeben werden, als solche etatsmäßig sind. 
Wegen der Zulagegewährung gelten besondere Bestimmungen. » 
Den Truppentheilen derjenigen Unteroffiziere und Mannschaften, welche für den Fall einer Mobil- 
machung bei der Gewehr-Prüfungskommission verbleiben, wird von letzterer Mittheilung gemacht 
werden; diesbezügliche Anfragen haben nicht stattzufinden. 
Die zu erneuernden Kapitulations-Verhandlungen der kommandirten Unterossiziere und des 
Feuerwerks-Personals sind der Gewehreoüsungokomasston jährlich zum 1. September bz. bei 
den im Frühjahr ablaufenden Kapitulationen zum 1. März zu übersenden. 
 
	        
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