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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
30. Jahrgang. Gerlin den 21. August 1896. Nr. 28.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteliähriic Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: Cußerhalk bei den
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer ersocgt“ auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet a0s nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten deeignete Slengelehn. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. #0 A
urch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Vom 1. Oktober 1896 ab ist das Abonnement nur bei den Postanstalten zulässig. Der Einzel-
verkauf geht gleichzeitig auf die D 9 des Kriegsministeriums über.
Nr. .
Anderweite Besetzung der Stelle des Kriegsministers.
Ich habe den General der Infanterie Bronsart v. Schellendorff, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches
vom 15. Juli d. J., in Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand, unter Entbindung von dem Amte als Staats-
und Kriegsminister, Belassung à la suite des Großherzoglich Mecklenburgischen Grenadier-Regiments Nr. 89
und Ernennung zu Meinem General-Adjutanten, mit der Felettichen Pension zur Disposition gestellt, in
welchem Verhältniß derselbe auch ferner in der Anciennetätsliste der Generale zu führen ist. Dagegen habe
Ich den Generallieutenant v. Goßler, Kommandeur der Großherzoglich Hessischen (25.) Division, zum Staats-
und Kriegsminister ernannt. An die betreffenden Generalkommandos habe Zch dementsprechend verfügt.
Wilhelmshöhe den 14. August 1896.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 21. August 1896.
Vorslehende Allerböchste Rabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 519/8. 96. 2. 1. v. . Goßler.
r. 192.
Gesetz, betreffend die Kaiserlichen n, in den Afrikanischen Schutzgebieten und
ehrpflicht daselbst.
Auf Grund des Artikels VII des Gesetzes vom 7. Juli 1896 (Reichs-Gesetzblatt S. 187) wird der Text des
Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht
daselbst, nachstehend bekannt gemacht.
Alt-Aussee, den 18. Juli 1896.
Der Reichzkanzler.
Fürst zu Hohenlohe.