Geletz,
betreffend
die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und
die Wehrpflicht daselbst.
S. 1.
« Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Süutzsbieten,
insbe ae wur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr
der Kaiser ist. -
I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse.
§. 2.
Die Schutztruppen werden gebildet:
a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutz-
truppen zeitweise zugetheilt werden,
b) aus angeworbenen Farbigen.
8. 3.
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere,
und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei
Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutztruppen
zugetheilten Beamten gelten als Militärbeamte.
S. 4.
Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten Militär-
personen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung, vorbehaltlich der durch die
besonderen Verhältmisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden.
II. Versorgung.
6. 5.
In Betreff der Versorgungsansprlcche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen und ihrer
Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats für
die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen Marine
angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marineetat besoldeten Militärpersonen mit den nachstehenden
Maßgaben Anwendung.
8. 6.
Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §§. 3, 51 und 59 des Reichs-Militärpensionsgesetzes
vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit
zur Schutztruppe zurückzuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen.
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem Zusammen-
hange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das
Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und für die in die
Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
S. 7.
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich
der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden als
pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und
ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimath zugestanden hätten. Soweit sie in