— 211 —
ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu
Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt:
für den Oberbüchsenmacher der Betrag 0on 2200 .
für Feldwebel der Betrag voon... 2000 =
für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazarethgehülfen
der Betrag von 10002000
und
für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag von. . . 1200-
S. 8.
" Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unterklassen erfolgt unbeschadet
ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Zivilversorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichs-
beamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist.
jährlich.
§. 9.
Jeder Hffiier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier oder obere Beamte,
welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär-
oder Seedienstes unfähig geworden ist, erhält an Stelle der im §F. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vor-
gesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt:
a) 1020 jahrlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines Deckoffiziers bz. eines Lieutenants
oder Hauptmanns (Kapitänlieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem pensions-
fähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 „K erfolgt,
d) 750 1¾ jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militärischen Charge (§. 7) oder, bei
oberen Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von 3600 „K und darüber erfolgt.
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz invalide geworden sind,
erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. O. vorgesehenen Zulage eine Pensionserhöhung von icheuch 300 J.
Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört haben,
findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur
Erreichung des Doppelbetrages statt.
§. 10.
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppen scheidenden Personen, welche denselben
ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vor-
bedingung des Anspruchs auf Pension.
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§. 9) ist jedoch der Nachweis der Invalidität
erforderlich.
8. 11.
Die Zeit der Verwendung in Afrila wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht,
sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost= und
Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in Afrika gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits
als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. ·
ie Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für diejenigen Militärpersonen
stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe in ihr früheres Dienstverhältniß zurücktreten und
demnächst aus diesem letzteren Dienstverhältniß pensionirt werden.
8. 12.
Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren Dienstbeschädigung können
nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe geltend gemacht werden.
Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen Augenkrankheit ist die Geltend-
machung von Versorgungsansprüchen ohne Zeitbeschränkung zulässig. " ·
Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, sind nur insoweit zulässig,
als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe erhoben sind.