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8. 13.
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension aus, so beginnt die
Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das
Ausscheiden stattgefunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige
Gehalt belassen. «
§.14.
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dienst
in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den Dienst
des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von ihnen erdiente
Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres bz. der Kaiserlichen Marine zur bKose.
8. 15.
Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige Person des Soldatenstandes eine Wittwe oder eheliche
Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch
das volle Gehalt des Verstorbenen.
8. 16.
Die in den 8§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen
stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer
Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schustruppe eingetreten ist.
der Tod in Folge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese als
Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des §. 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 anzusehen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher Militärpersonen, welche
nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleichmäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten
Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§. 17.
Oberste Verwaltungs= bz. Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der
Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung).
III. Wehrpflicht.
S. 18.
Durch Kasserlic- Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen Voraus-
setzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei
den Schutztruppen Genüge leisten dürfen. ½
19.
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres
und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen
Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen
vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebietes angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art
ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Raserüchen Marine gleich zu achten.
5. 20.
Auf Geistliche sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen Missionsgesellschaften finden
die vorstehenden Bestimmungen (55. 18 und 19) keine Anwendung.
§. 21.
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§. 18 und 19 bezeichneten Militärpersonen finden
die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:;
1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in Folge kriegerischer Unternehmungen zu
ewähren,
2. & Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11 findet nur für die auf kriegerische
Unternehmungen entfallende Zeit statt.