— 223 —
b) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei
Unterofsiziere;
e) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei
Offiziere, zwei Gefreite oder Gemeine;
d) über einen Militärbeamten: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei
obere Militärbeamte, thunlichst vom Dienstzweige des Angeschuldigten.
Die aktiven Offiziere und die oberen Militärbeamten können im Bedarfsfalle durch Offiziere des
Beurlaubtenstandes, durch Sanitätsoffiziere, oder durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Kriegsgerichten
über Mannschaften (b und c) auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden.
S. 11.
Zu einem Standgericht sind als Richter zu berufen:
a) über einen Unteroffizier: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein Unteroffizier;
b) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant,
ein Gefreiter oder Gemeiner;
) über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein
unterer Militärbeamter.
Im Bedarfsfalle können die aktiven Offiziere durch Offiziere des Beurlaubtenstandes, durch Sanitäts-
ossiziere oder Ingenieure des Soldatenstandes, sowie durch andere geeignete Militärpersonen — die unteren
Mulitärbeamten durch Unteroffiziere — ersetzt werden.
§. 12
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben einander Rechtshülfe zu leisten.
Den gegenseitigen Nequisitionen auf Führung von Untersuchungen, Fällung von Erkenntnissen,
Gestellung von Beisitzern zu Kriegsgerichten, Standgerichten und Untersuchungsgerichten ist Folge zu geben.
S. 13.
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebniß der Ermittelungen mehrere strafbare Handlungen
zur Last und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder anderen Straffalles unwesentlich,
so ist die Untersuchung nur wegen der schweren Straffälle einzuleiten.
Die nachträgliche Verfolgung der leichteren Straffälle ist nur innerhalb zweier Monate nach
Nechtskraft des Erkenntnisses zulässig.
S. 14.
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen Sbrache nicht mächtig sind,
so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht
statt; jedoch sollen Aussagen und Erkärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf
die Wichtigleit der Sache erforderlich erscheint, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine
Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher
zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn
die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind.
8. 15.
Dem Angeschuldigten steht in jedem Falle das Recht zu, sich zu vertheidigen oder durch eine andere
Militärperson vertheidigen zu lassen. I die Handlung mit dem Tode oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe
bedroht, so muß ein Vertheidiger zugezogen werden. Die Vertheidigung darf nur zum gerichtlichen Protokoll
oder mündlich vor dem Spruchgericht erfolgen.
Bietet die Führung der Untersuchung voraussichtlich keine Schwierigkeiten, und sind sowohl der
Angeschuldigte als auch die Beweismittel und gegebenenfalls der Vertheidiger zur Hand, so kann der Gerichts-
herr mit der Einleitung der förmlichen Untersuchung die Anordnung des Spruchgerichts verbinden.
8. 17
· In den Fällen des 8. 16 findet nindu Verhandlung vor dem Spruchgericht statt. Der Angeschuldigte
wird zunächst durch den Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier vernommen und, sofern dies nicht