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schon geschehen ist, über seine Vertheidigungsbefugiste belehrt. Darauf folgen: die Beweiserhebung, der
Vortrag des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers und die Vertheidigung. Dem Angeschuldigten
gebührt das letzte Wort. Die Aburtheilung schließt sich unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des
Angeschuldigten und des Vertheidigers. Als Protokollführer wird eine durch Handschlag an Eidesstatt zu
verpflichtende Militärperson zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von
dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung führenden Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer
zu unterschreiben ist. Dasselbe muß enthalten:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers,
des Protokollführers und des etwa zugezogenen Dolmetschers, sowie den Vermerk der Beeidigungen;
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger;
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den Vermerk über die statt-
gehabten Beeidigungen.
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im Wesentlichen wiedergeben
und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichilich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen
Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel enthalten. Von dem Inhalt
der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers,
der Zeugen und der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. Insoweit
diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist in dem Protokoll nur zu vermerken,
ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder des Wortlautes einer
Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Krasie die vollständige Niederschreibung und Verlesung
anzuordnen. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt
ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Im Uebrigen bedarf es der Verlesung des Protokolls nicht.
Hat ausnahmsweise schon vor der Spruchsitzung die eidliche Vernehmung von Zeugen stattgefunden, so kann,
wenn die Lage der Sache dies gestattet, von der nochmaligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem Falle
genügt die Verlesung des früher aufgenommenen Protokolls.
S. 18.
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte nach ihrer freien, aus dem
Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung. Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau
hervorgehen, welche Thatsachen vom Spruchgericht für festgestellt erachtet sind.
8. 19.
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er über eine vorhergegangene
Frage in der Minderheit geblieben ist.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von deui Präses und dem Referenten unterzeichnet.
Einer Untersiegelung bedarf es nicht. ?2
. 21.
Der Reichskanzler hat das Bestätigungsrecht eines kommandirenden Generals, der Gouverneur bz.
Landeshauptmann das Bestätigungsrecht eines Divisionskommandeurs, der Kommandeur einer oder mehrerer,
mit Gerichtsbarkeit versehener Abtheilungen das Bestätigungsrecht eines Regimentskommandeurs.
in Uebrigen behalte Ich Mir das Bestätigungsrecht vor. Auch bedürfen die Erkenntnisse wider obere
Militärbeamte, wie die Erkenntnisse wider Offiziere und Sanitätsoffiziere Meiner Bestätigung.
8. 22.
Die Begutachtung eines kriegsgerichtlichen Erkenntnisses erfolgt durch einen Auditeur oder durch einen
zur Ausübung des Richteramts befähigten deutschen Beamten oder Offizier. Die Begutachtung soll nicht durch
einen Beamten oder Offizier geschehen, welcher Referent in dem Spruchgericht war. «
Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, hat eine Begutachtung nur dann anzuordnen,
wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts von dem Antrage des Referenten wesentlich abweicht, oder wenn
ihm die Entscheidung aus sonstigen Gründen bedenklich erscheint. Eine Begutachtung ist stets erforderlich,
wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe erkannt ist.