Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Säitengewehr, 
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1 Soldbuch, 
1 Gesangbuch, 
1 Schießbuch, 
den Hornisten das Horn nebst Jeshehe 6° (Gewehr nebst Zubehör, Fetibüchse und die Patron- 
taschen kommen für die Hornisten in ) 
Jedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben. 
Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe— gut verpaßt und mit dem Namen des 
betreffenden Koinmandirten versehen 
Mehr Lekleidunge- und Ausrüstungsstücke als unzefa tet mitzugeben oder nachzuschicken ist unter- 
an. Der weitere Bedarf ist der Infanterie- Schießschule nur auf Erfordern zui übersenden. 
Die Osfiziere der Lehrkurse schießen mit Gewehren des Truppentheils. Jeder Bursche ist daher 
mit einem reparaturfreien Gewehr nebst Gewehrriemer, einem Mündungsdeckel und einem Schrauben- 
sicher auszurüsten. Diese Stücke sind von den Burschen am Tage des Beginnes des Kursus 
89° V. bei der Meldung behufs Abgabe an die ond Shens hule zur Stielle zu bringen. 
Im Uebrigen bleibt die Bekleidung und Ausrüstung der Burschen der Offziere der Lehrkurse 
den Truppentheilen überlassen (vergl. auch IV, 5 und VIII, 3 ) 
VIZuwetfungderBekletbungösundAusrüstungöstücke 
  
  
.Dte11nterofsiztereundGememennehmenIhresammtltchenBekleidungösundAusrüstungsstücke 
Waffen selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum 
Truppentheil zurück. 
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im zweiten Anzuge; der bessere Anzug sowie die übrigen 
Bekleidungs- 2c. Stiicke (siehe V, 1 und 2) werden im Tornister verpackt bz. von dem Manne 
persönlich mitgebracht. 
VII. Marschangelegenheiten. 
Die Kosten für die Reisen der Offiziere von der Garnison nach Spandau und zurück werden 
von dem Truppentheil *t und liquidirt, welchem der Offizier angehört. 
Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Heeresverwa 8 ist ausgeschlossen. 
. Sämmtliche Mannschaften — ausschlietlih derienigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam, 
Charlottenburg, Lchterfelde — haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn 
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die inreise bis Spandau 
mit Aibär-Fahrscheinen zu versehen. Wegen der Rückreise siehe IV. 
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau alaed seitens der Infanterie- 
Schießschule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher in den Verpflegungs= 
bescheinigungen (siehe IV, 3d) die Höhe des gezahlten Marschkaslen-Borschusses anzugeben. 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere empfangen das Gehalt von ihren Truppentheilen. 
  
  
. Die kommandirten “ sowie Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils 2c. 
und erhalten für, 
Schießschule und 
n) die als Fusfeibe- kommandirten „Osfiziere vom 1. Februar bis einschließlich Oktober: 
b) die zum Stamm der Infanterie-Schießschule kommandirten Unteroffiziere für die Dauer 
eses Kommandos; 
c) die Mannschaften sowie die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere für 
die Dauer ihres Kommandos, und zwar von dem auf den Beginn des Kommandos 
folgenden Monatsdrittel ab bis zum Ablauf des Monatsdrittels, in welchem d 
Kommando endet; die bis 25. September 1896 kommandirten Mannschaften saoch nur * 
einschl. dieses Ta zes. Die am 1. Februar 1896 eintreffenden Mannschaften erhalten die 
Löhnung von diesem Tage ab seitens der Infanterie-Schießschule. 
Die Burschen der zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere verbleiben in der Verpstegung i 
Kruppentheile, Sie erhalten von diesen auch das Garnisonbrotgeld für Spandau. Vergl. 
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echnung des Etatskapitels 24 Gehalt bz. Löhnung von der Infanterie- 
  
S. 
  
 
	        
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