Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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4Es beziehen ferner von der Infanterie-Schießschule: 
a) die Offiziere eine monatliche Zulage von 75 K. als Hauptmann und von 45.4k. als 
Lieutenant; wegen Ergänzung derselben für die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten 
Offiziere bis zur Höhe der Kommandozulage während der beiden ersten Monate des 
Kommandos siehe §. 45, c der Friedens-Besoldungsvorschrift; " 
b) die für Rechnung des Etatskapitels 24 besoldeten Lieutenants der Infanterie und der 
Eisenbahn-Brigade außerdem die Uschgelder aus dem Etatskapitel 35; * 
e) die Unteroffiziere 6. K. und die Gemeinen (ausschl. Schneider, Schuhmacher und Offizier- 
burschen) 3.. Zulage monatlich. " ½** 
Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, sofort nach der Beförderung 
Kenntniß zu geben. 
  
  
Etwaige Gehaltsabzüge der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere sind der Infanterie Schieß- 
schule unter Angabe der zu den verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage 
vor Eintreffen der Kommandirten in Spandau-Ruhleben mitzutheilen. Denjenigen Osfizieren, über 
welche die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedachten Zeilpunkt nicht erfolgt ist, wird nur der 
bestimmungsmäßige Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden 
Gehaltsabzüge werden nach der letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatejahres an die 
Truppentheile insoweit abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des Waarenhauses für 
die Armee und Marine sind. Andernfalls finden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 
— Nr. 314/4. und 159/11. 84 M. O. D. 3 — Anwendung. 
Es ist den zu den Lehrkursen kommandirten Offizieren überlassen, in Spandau oder Berlin mit 
Vororten Wohnun zu nehmen. Als Kommandoort wird jedoch Spandau angesehen. Die 
Infanterie-Schießschule wird die ihr vom Magistrat zu Spandau als geeignet bezeichneten 
möblirten Wohnungen denjenigen Offizieren, welche duseltst Wohnung nehmen wollen, nachweisen.
	        
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