Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Anlage 4. 
Bestimmungen 
für die Kommandos, betr. die Unteroffizier-Uebungskurse der Infanterie-Schießschule. 
I. Eintreffen. 
Die Kommandirten haben spätestens am Vorabend des ersten Uebungstages in ihren Bestimmungs- 
orten einzutreffen. 
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II. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Die Unteroffiziere sollen im gefechtsmäßigen Schießen gefördert werden. Sie erhalten 
eine sorgfältige Unterweisung in Anfertigung, Aufstellung und im Bedienen gefechtsmäßiger 
Ziele, Herstellen und Bedienen der Kriegsfeuer. Ueber die Sicherheitemahregeln, welche jedes 
gefechtsmäßige Schießen erfordert, sindet eingehender Unterricht statt. Die Unteroffiziere 4 
erner über die Obliegenheiten des Schießunteroffiziers zu belehren und bei vorhandener Zeit 
und Gelegenheit im Schulschießen, namentlich in Betreff der besonderen Uebungen der Unter- 
offiziere, weiterzubilden. 
Es sind nur Unteroffiziere oder Sergeanten (keine Portepee-Unteroffiziere) zu kommandiren. 
Die Kapitulalionserneuerungen der Unteroffiziere der Infanterie sind vor Antritt des Kommandos 
zu erledigen. 
Die zu kommandirenden Gemeinen (Arbeiter und Handwerker) sind lediglich zur Ausführung 
von Arbeiten bestimmt. 
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. Difselen sind so auszuwählen, 
daß sie während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
Unmittelbar vor Abmarsch der Mannschaften sind dieselben nach Anleitung des §. 62 der Dienst- 
##weiung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen. 
Die für die Stamm-Kompagnie und die Gewehr-Prüfungskommission erforderlichen Unteroffiziere 
können nach Beendigung der Uebungskurse zurückbehalten werden, und hat solchenfalls Meldung 
an 2756 speklion der Infanterieschulen und durch diese Mittheilung an die Generalkommandos 
zu erfolgen. 
  
  
  
III. Ueberweisung. 
Für jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind auszustellen: 
a) Ein Auszug aus der Truppenstammrolle. Derselbe muß u. A. folgende Angaben enthalten: 
In Spalte 15: Welche Löhnung und welche Zulage — s. A. V. Bl. 1874, S. 71, 
Nr. 70 — der Betreffende monatlich während der Dauer seines Kommandos bezieht, 
ferner 
daß derselbe zum Unteroffizier-Uebungskursus kommandirt ist. 
Auf der Rückseite: Die Strafen, 
b) der bis auf Unterschrift l7 Datum vollständig ausgefertigte Militärfahrschein (Anlage III 
der F. Tr. O.) für den Rückmarsch, · 
c)emLazarethfcheiaweilage13d.F.S.O.), 
d) eine Verpflegungsbescheinigung. 
Sämmtliche Ueberweisungspapiere (auch der Kommandirten für Elsenborn und Hagenau) müssen 
10 Tage vor Beginn jedes Kursus bei der Infanterie-Schießschule in Spandau-Ruhleben eingehen 
und werden (ausschließlich der Nationale) nach beendetem Kommando von den Kommandirten 
#ar Truppe zurückgebracht. 
ie Abfindung der Kommandirten mit Klein-Bekleidungsstücken ist vor Antritt des Kommandos 
für die ganze Dauer desselben zu regeln. 
IV. Bekleidung und Ausrüstung. 
Jedem Kommandirten sind an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken mitzugeben: 
A. Infanterie und Pioniere. 
2 Feldmützen (dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen außerdem 1 Schirmmütze), 
2 Waffenröcke (darunter 1 guter),
	        
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