Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Zerlin den 17. Oktober 1896. Nr. 28. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Hostansalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post= Jeitungeliste Nr. 686) 1 4X 50 % , für nur einseitig behruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post. Jeitungsliste Nr. 687) 1.4.90 
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschristen-Verwaltung im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 für 
ieden Druckbogen von 8 Seiten (51 für jedes Blatt), falls W für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 239. 
Jukünftige Ausbildung des Offizierersatzes. 
Ich bestimme: 
1. Hinsichtlich der Daucr und Aufeinanderfolge # Kriegsschulsurse verbleibt es bis auf Weiteres bei den 
Bestimmungen Meiner Ordre vom 29. März 
2. Zum I. Oktober 1899 hat Mir das Aren unhen erneut in dieser Angelegenheit zu berichten. 
Jagdhaus Rominten den 2. Oktober 1896. 
Wilhelm. 
v. Goßler. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 9. Oktober 1896. 
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird unter Bezugnahme auf die im Armce-Verordnungs. 
Blatt für 1893 Seite 85 veröffentlichte Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 29. März 1893 und die dazu ergangenen 
biesseitigen Jusatz Bestimmungen von demselben Tage hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 69/10. 96. A. 3. v. Goßler. 
Nr. 240. 
Strafregister und wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 1896 nachstehende 
Lestimmungen 
zur Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern 
und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, 
beschlossen: 
Artikel I. 
Die durch die Verordnung vom 16. Juni 1882 eingeführten Formulare A bis C erhalten die aus 4, 
den Anlagen ersichtliche abgeänderte Fassung. 25.
	        
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