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Artikel 2.
Im 8. 15 der —id werden als Absatz 2 bis 5 folgende Bestimmungen eingestellt:
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Strafliste über-
tragen werden.
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder das Formular
zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen fort-
gesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden Mustern ein-
getragen. Erhebliche Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben werden auf der
Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende Rummer der Eintragungen vermerkt.
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen Ver-
merke aus dem Register entfernt werden.
Mittheilungen über die im Auslande erfolgten Verurtheilungen werden in die Strafliste
nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei Auskunftsertheilungen
zu beräcksichtigen.
Artikel 3.
Der F. 16 der Verordnung wird folgendermaßen abgeändert:
§. 16.
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaubhaft
nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen.
Im Uebrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem
der Verurtheilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden.
Artikel 4.
Nach §. 17 der Verordnung wird folgender 8. 17 a eingeschaltet:
8. 17a.
Ist die Person, über welche die Auskunft ertheilt werden soll, wegen einer oder mehrerer
der im §. 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesehbuchs bezeichneten Uebertretungen wiederholt verurtheilt,
und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen
für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen nur je die drei letzten Verurtheilungen und außerdem
diejenigen, bei welchen zugleich gemäß §. 362 Absah 2 des Strafgesehbuchs auf Ueberweisung an
die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach
Formular C ausgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurtheilungen genügt es, wenn
für jede Uebertretungsart die Zahl dieser Verurtheilungen angegeben wird.
Artikel 5.
Nach 8. 18 der Verordnung wird folgender F. 18.a eingeschaltet:
KF. 182.
Steckbriefnachrichten.
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt werden. Zu
diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Verwendung det Formulars I) der zuständigen
Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Verfolgte befugter, oder
unbefugterweise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen Namen besondere Steckbrief-
nachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf die anderen zu enthalten.
rledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere Weise, so
ist dies der Registerbehörde mitzutheilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Eingang
einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten vorhanden sind. Ergiebt
sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine andere Registerbehörde zuständig ist,
so hat er die Stekkbriefnachricht an diese abzugeben und der verfolgenden Behörde hiervon
Mittheilung zu machen.