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Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in Haft
befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steckbriefnachricht mit
der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu übersenden.. Ist der Aufenthalt des
Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Jeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um
Auskunft über den Verfolgten seitens einer anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber
der verfolgenden Behörde unter ZJurückbehaltung der Steckbriefnachricht besondere Mittheilung
u machen.
" Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Strafnachricht oder
ein Ersuchen um Auskunftsertheilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Verson Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden vor, so
ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mittheilung zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgien nicht bekannt ist, wird die Steckbriefnachricht im
Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mittheilung über die Erledigung des
Steckbriefs eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind.
Artikel 6.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oltober 1896 in Wirksamkeit.
Die bisher vorgeschriebenen Formulare zu den Strafnachrichten und Auskunftsertheilungen dürfen,
soweit der vorhandene Vorrath reicht, noch bis zum 31. Dezember 1896 verwendet werden. Jedoch ist die
Verwendung bes bisherigen Formulars 4 zur Anlegung einer Strafliste ausgeschlossen.
Vermerke, welche auf Grund der bisherigen Fassung des §. 16 der Verordnung vom 16. Juni 1882
aus dem Strafregister entfernt wurden, nach Maßgabe der neuen Fassung desselben aber darin zu belassen
wären, sind, soweit sie noch vorhanden) in dasselbe wieder einzuordnen.
Berlin den 6. August 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage.
Gutbrod.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Oktober 1896.
Vorstehender Bundesraths= Beschluß wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Armee-
Verordnungs= Blatte für 1882 Seite 137—166 mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
1. Zur Beseitigung eines auf Seite 140 des Armee-Verordnungs= Blattes von 1882 enthaltenen
Druckfehlers weist das Kriegsministerium darauf hin, daß der §. 15 des BundesrathsBeschlusses
vom 16. Juni 1882 bei den Worten beginnt:
„Mehrere dieselbe Person betreffende Vermerke= 2c.
2. Die vorgeschriebenen Formulare können bis auf Weiteres zum Preise von
1 K 50 f. für je 100 Exemplare des Formulars A,
2 " 50 „„ 1100 » v 2 C,
1 65 -22100 » - - D
von der Reichsbruckerei hierselbst bezogen werden.
No. 366/9. 96. C. 3. v. Goßler.