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Kriegsministerium. Berlin den 2. Januar 1896.
Nr. 6.
Abänderung der „Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie“.
Nach Zeile 16 von oben auf Seite 8 ist einzuschalten:
„C. für jeden unberittenen bz. berittenen Lazarethgehülfen und jeden Oekonomie-Handwerker jedoch
nur 4,5 Pfennig“.
Im Auftrage.
No. 169/12. 95. A. 4. Frhr. v. Falkenhausen.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Januar 1896.
Nr. 7.
Veränderungen in der Eintheilung der Baukreise im Bezirk des XVI. Armerckorps.
Der Wohnsitz des Garnison-Baubeamten in Mörchingen wird zum 1. April 1896 nach Metz verlegt unter
Beibehalt der ersteren Garnison und Zutheilung von Garnison-Baugeschäften in Metz.
Im Auftrage.
No. 110/1. 96. B. 5. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Januar 1896.
Nr. 8.
Nachträgliche Bezeichnung eines Truppentheils, welcher am 1. April 1896 Einjährig-Freiwillige einstellt.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung Nr. 279 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1895 — Seite 272 f.
— wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach Mittheilung des Königlichen General=
kommandos des Gardekorps das 3. Garde-Regiment zu Fuß in Berlin am 1. April 1896 Studirende der
hiesigen Hochschulen als Einjährig-Freiwillige einstellen wird.
Im Auftrage.
No. 80/1. 96. A. 1. Frhr. v. Falkenhausen.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Januar 1896.
Nr. 9.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft.
Unter Bezugnahme auf §. 2, 1b der Heerordnung setzt das Kriegsministerium hierdurch fest, daß Stabs-
offiziere des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der 4., 8., 12., 16., 20., 24.,
28., 32., 36., 40., 44., 58. und 71. Infanterie-Brigade eventuell in den Gebietstheilen derselben beizuwohnen
haben, welche Rekruten für die Garde stellen.
n den Bezirken der 28., 32. und 36. Infanterie-Brigade erstreckt sich die Theilnahme auf das
Aushebungsgeschäft der beiden Ober-Ersatzkommissionen des Bezirks, soweit ein gleichgeitiges Tagen der Letzteren
dieses ni ausschließt bz. eine Unterbrechung der Reise des betreffenden Stabsoffiziers dadurch nicht
edingt wird.
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando
des Gardekorps vorzulegen.
No. 161/1. 96. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.