Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirk Sihz Der Beisitzer Der Stellvertreter 
S 
- . . Name und Amtscharakter Name und Amtscharakter 
2 des d ts 
S es Schiedsgerich br. Beschäftigung Wohnort be. Veschöftigung Wohnort 
5 I70V. Armeekorps Erfurt 4. Beisitzer: Hochheim 1. Stellvertreter: Erfurt 
Werkzeugmacher bei eister 
Friedrich Wolff ErfurtGeorg Schollenberger 
bei der Gewehrfabrik bei der Gewehrfabrik 
in Erfurt in Erfurt 
2. Stellvertreter: 
Zur Zeit unbesetzt 
11 KX. Armeckorps Hannover 1. Beisitzer: 1. Stellvertreter: Hannover 
Wie bisher Garnisonverwaltungs. 
Direktor auf Probe 
von Blomberg 
2. Stellvertreter: Hannover 
Cazareth. Oberinspektor 
Memminger 
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
No. 336/10. 96. T. J. 2. v. Goßler. 
Kriegeministerium. Berlin den 27. Oktober 1896. 
Nr. 248. 
Ausführungsbestimmungen zu §. 91 der Garnison-Bauordnung. 
Mit Bezug auf §. 91 der Garnison-Bauordnung wird hinsichtlich der Art der Berechnung der Kassenvergütung 
für diejenigen Bauten, welche zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Garnison-Bauordnung bereits in Angriff 
genommen waren, Nachstehendes bestimmt: 
1. Für sämmtliche, am 4. Juni 1896 noch nicht abgerechnete Bauten ist die Kassenvergütung für die 
Zeit bis zum 3. Juni 1896 — einschließlich — nach den Bestimmungen des bis dahin gültigen 
Entwurfs zur Garnison-Bauordnung derart zu berechnen und zu zahlen, als wenn der Bau zu 
diesem Zeitpunkte beendet und abgerechuct gewesen wäre, d. h. es ist den betreffenden Kassenver- 
waltern eine Vergütung von 0),2 p. Ct. aller bis dahin aus dem Baufonds geleisteten und in Betracht 
kommenden Zahlungen auszuzahlen unter Anrechnung der etwa bereits erhobenen Vorschüsse. 
2. Für die Zeit vom 4. Juni 1896 ab findet die Berechnung und Zahlung nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der neuen Garnison-Bauordnung von demselben Tage statt. 
Eine Entschädigung für die seitens der Kassenverwalter für Büreanzwecke nach S. 91,8 a. a. O. vor 
dem 4. Juni 1896 verausgabten Beträge wird — unter der Voraussetzung des rechnungsmäßigen Nachweises 
derselben — insoweit gewährt, als die nach den bisherigen Bestimmungen bis zum 3. Juni 1896 berechnete 
und gezahlte Kassenvergütung etwa zurückbleibt hinter der für die zurückliegende Zeit nach den neuen Bestim- 
mungen bz. Sähen bercchneten Kassenvergütung. 
Im Auftrage. 
No. 1078/10. 96. B. 4. Frhr. v. Gemmingen.
	        
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