Bezirk Sihz Der Beisitzer Der Stellvertreter
S
- . . Name und Amtscharakter Name und Amtscharakter
2 des d ts
S es Schiedsgerich br. Beschäftigung Wohnort be. Veschöftigung Wohnort
5 I70V. Armeekorps Erfurt 4. Beisitzer: Hochheim 1. Stellvertreter: Erfurt
Werkzeugmacher bei eister
Friedrich Wolff ErfurtGeorg Schollenberger
bei der Gewehrfabrik bei der Gewehrfabrik
in Erfurt in Erfurt
2. Stellvertreter:
Zur Zeit unbesetzt
11 KX. Armeckorps Hannover 1. Beisitzer: 1. Stellvertreter: Hannover
Wie bisher Garnisonverwaltungs.
Direktor auf Probe
von Blomberg
2. Stellvertreter: Hannover
Cazareth. Oberinspektor
Memminger
Vorstehende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht.
No. 336/10. 96. T. J. 2. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 27. Oktober 1896.
Nr. 248.
Ausführungsbestimmungen zu §. 91 der Garnison-Bauordnung.
Mit Bezug auf §. 91 der Garnison-Bauordnung wird hinsichtlich der Art der Berechnung der Kassenvergütung
für diejenigen Bauten, welche zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Garnison-Bauordnung bereits in Angriff
genommen waren, Nachstehendes bestimmt:
1. Für sämmtliche, am 4. Juni 1896 noch nicht abgerechnete Bauten ist die Kassenvergütung für die
Zeit bis zum 3. Juni 1896 — einschließlich — nach den Bestimmungen des bis dahin gültigen
Entwurfs zur Garnison-Bauordnung derart zu berechnen und zu zahlen, als wenn der Bau zu
diesem Zeitpunkte beendet und abgerechuct gewesen wäre, d. h. es ist den betreffenden Kassenver-
waltern eine Vergütung von 0),2 p. Ct. aller bis dahin aus dem Baufonds geleisteten und in Betracht
kommenden Zahlungen auszuzahlen unter Anrechnung der etwa bereits erhobenen Vorschüsse.
2. Für die Zeit vom 4. Juni 1896 ab findet die Berechnung und Zahlung nach Maßgabe der Be-
stimmungen der neuen Garnison-Bauordnung von demselben Tage statt.
Eine Entschädigung für die seitens der Kassenverwalter für Büreanzwecke nach S. 91,8 a. a. O. vor
dem 4. Juni 1896 verausgabten Beträge wird — unter der Voraussetzung des rechnungsmäßigen Nachweises
derselben — insoweit gewährt, als die nach den bisherigen Bestimmungen bis zum 3. Juni 1896 berechnete
und gezahlte Kassenvergütung etwa zurückbleibt hinter der für die zurückliegende Zeit nach den neuen Bestim-
mungen bz. Sähen bercchneten Kassenvergütung.
Im Auftrage.
No. 1078/10. 96. B. 4. Frhr. v. Gemmingen.