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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
30. Jahrgang. Zerlin den 4. November 1896. Nr. 30.
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Nr. 255.
Probe für die Feldbinde.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende Probe für die Feldbinde; die Farbe des
Schlosses sich nach der Knopffarbe richten.
die Truppentheile aus den Kontingenten der Großherzogthümer Baden und Oldenburg, der
GHerzogthümr- Braunschweig und Anhalt sowie der Thüringischen Staaten finden die besonderen Abzeichen des
Schärpenbandes auch auf die Feldbinde Anwendung; hinsichtlich der Ausstattung des Schlosses hat das Kriegs.
ministerium die Entscheidung der betreffenden Landesherren einzuholen.
Neues Palais den 26. Oktober 1896
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 2. November 1896.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
Der Sih der Feldbinde entspricht im Allgemeinen dem Sih der Leibschärpe, jedoch soll das Schloß den
untersten vorderen Knopf des Waffenrocks bedecken. Die Schieber sind an das Schloß heranzuschieben.
Die Probe in preußischer Ausstattung befindet sich bei jedem Bekleidungsamt.
Ueber die Ausstattung des Schlosses bei denjeuigen Truppentheilen, welche aus den in der Aller.
höchsten Kabinets, Ordre bezeichneten Kontingenten hervorgegangen sind, bleibt Mittheilung vorbehalten.
Die Beschreibung der Feldbinde wird durch Deckblätter zur Offizier-Bekleidungs-Vorschrift erfolgen.
No. 670/10. 96. B. 3. v. Goßler.
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Kriegsministerium. Berlin den 30. Oktober 1896.
Nr. 256.
Preußische Stempelsteuer-Angelegenheit.
1. Auf die von Seiner Majestät dem Kaiser und König vollzogenen Patente über Titel- und Charakter.
Verleihungen an Beamte finden die Tarifnummern 10 (Ausfertigungen) und 12 (Bestallungen) des
preußischen Stempelsteuergesehes vom 31. Juli 1895 keine Anwendung. Diese Patente sind daher
stempelfrei.
Auswanderungs-Bescheinigungen, die auf Grund des §F. 111. 16a Absatz 2 der Deutschen Wehrordnung
von den Bezirkskommandos im Geltungsbereiche des preußischen Stempelsteuergesees vom 31. Juli 1895
ausgestellt werden oder zur Benutzung in diesem Geltungsbereiche bestimmt sind, unterliegen der Stempel.
steuer nach Nr. 77 des Stempeltarifs.
No. 532/9. 96. B. 1. v. Goßler.
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