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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
30. Jahrgang. Berlin den 10. Dezember 1896. Nr. 32.
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· festgesetzt ist.
Nr. 271.
Trennung des Sanitätskorps der Marine von demjenigen der Armee.
Ich bestimme: Das Sanitätskorps Meiner Marine wird von demjenigen Meiner Armee getrennt. Die Wahr-
nehmung der bisher von dem Generalstabsarzt der Armee in der Marinc ausgeübten Befugnisse wird dem
Generalarzt der Marine mit der Maßgabe übertragen, daß die vom Generalarzt der Marine dem kommandirenden
Admiral einzureichenden Gesuchslisten Mir durch den lehteren vorzulegen sind. Der Generalarzt der Marine steht
an der Spitze des Sanitätskorps der Marine als Chef desselben. Dem Generalarzt der Marine und den Stations-
ärzten wird die Disziplinarstrafgewalt und die Urlaubsbefugniß eines Stationschefs beziehungsweise des Komman.
deurs einer Matrosendivision verliehen; für die Chefärzte der Lazarethe verbleibt es bei der seitherigen Bestimmung.
Der Reichskanzler (Reichs-Marincamt) wird zum Erlaß von Ausführungs--Bestimmungen, betreffend die Er-
gänzung, Aus- und Fortbildung des Sanitätsoffizierkorps der Marine, nach Maßgabe der Mir vorgetragenen
und von Mir genehmigten Grundzüge ermächtigt. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über
die Organisation des Sanitätskorp# vom 6. Februar 1873 bis zum Erlaß einer neuen Verordnung für die Marine
in Kraft. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 9. November 1896.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers.
An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt). Hollmann.
Kriegsministerium. Berlin den 21. November 1896.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 807/11. 96. N. A. v. Goßler.