Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Berlin den 10. Dezember 1896. Nr. 32. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Woanhalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post- Jeitungsliste Nr. 686) 1 X& 50, für nur einsetig bedruckt 2 zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare gä Jeitungsliste Nr. 687) 1 X. 90 
Der Verkauf Kinzelner Nummern des Blattes erfolgt burch die Drucorschriften. Berwaltung im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 % für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (51/% für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
· festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 271. 
Trennung des Sanitätskorps der Marine von demjenigen der Armee. 
Ich bestimme: Das Sanitätskorps Meiner Marine wird von demjenigen Meiner Armee getrennt. Die Wahr- 
nehmung der bisher von dem Generalstabsarzt der Armee in der Marinc ausgeübten Befugnisse wird dem 
Generalarzt der Marine mit der Maßgabe übertragen, daß die vom Generalarzt der Marine dem kommandirenden 
Admiral einzureichenden Gesuchslisten Mir durch den lehteren vorzulegen sind. Der Generalarzt der Marine steht 
an der Spitze des Sanitätskorps der Marine als Chef desselben. Dem Generalarzt der Marine und den Stations- 
ärzten wird die Disziplinarstrafgewalt und die Urlaubsbefugniß eines Stationschefs beziehungsweise des Komman. 
deurs einer Matrosendivision verliehen; für die Chefärzte der Lazarethe verbleibt es bei der seitherigen Bestimmung. 
Der Reichskanzler (Reichs-Marincamt) wird zum Erlaß von Ausführungs--Bestimmungen, betreffend die Er- 
gänzung, Aus- und Fortbildung des Sanitätsoffizierkorps der Marine, nach Maßgabe der Mir vorgetragenen 
und von Mir genehmigten Grundzüge ermächtigt. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über 
die Organisation des Sanitätskorp# vom 6. Februar 1873 bis zum Erlaß einer neuen Verordnung für die Marine 
in Kraft. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 9. November 1896. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt). Hollmann. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. November 1896. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 807/11. 96. N. A. v. Goßler.
	        
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