Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Berlin den 17. Bezember 1896. Nr. 33. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. ODer vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 686) 1 4X. 50 %, für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post- Jeitungsliste Nr. 687) 14.90%/6 
Der Verkauf einzelner Rummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften= Verwaltung im Kriegeministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preie beträgt 20 /% für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5%# für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
· festgeseptift 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 9. Dezember 1896. 
Nr. 286. 
Berechtigung der oberen Militärbeamten w. zum Tragen der Litewka. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird den oberen Militärbeamten das 
Tragen der dunkelblauen Litewka nach dem Schnitt für Offiziere, in siungemäßer Anwendung der für diese 
geltenden Vorschriften, gestattet. Unterärzte und einjährig freiwillige Aerzte, Unterapotheker und einjährig frei- 
willige Militär-Apotheker, Unterroßärzte, Wallmeister, Zeugfeldwebel, Jeugsergeanten sowie diejenigen Zahlmeister. 
aspiranten, welche sich ihre Bekleidung selbst beschaffen, dürfen dieselbe Liteka mit den für ihren Waffenrock 
vorgeschriebenen Schulterklappen an Stelle des Drillichrocks tragen. Die Litewka für die mit dem Jufanterie. 
Offizierdegen a./N. bewaffneten oberen Militärbeamten 2c. ist unter Fortfall der linken Tasche mit Degenschlitz 
zu versehen. 
No. 303/9. 96. B. 3. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 9. Dezember 1896. 
Nr. 287. 
Wegfall des Kochgeschirrs für die Beschlagschmiede der Kavallerie und Anbringung der Beschlagzeugtasche. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers und Königs wird bestimmt, daß das Kochgeschirr 
für die Beschlagschmiede der Kavallerie in Wegfall kommt und daß künftig die Beschlagzeugtasche an der linken 
Seite des Sattels anzubringen ist. 
Die Beschlagschmiede sind erforderlichen Falles auf die Mitbenutzung der Kochgeschirre anderer Mann. 
schaften zu verweisen. 
No. 4/8. 96. A. 3. v. Goßler.
	        
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