Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

— 308 — 
Nr. 293. 
Marschverpflegungs-Vergütung für 1897. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im 8. 9 Ziffer 2 des Gesehes ũber die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs. Gesetzbl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu 
gewährenden Vergütung für das Jahr 1897 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag 
zu gewähren ist 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskottt:: . . . ... 80 Df. 65 Pf. 
b) -„ Mittagskdbtt4 40 = 35 
c) . Abendkoft4tt::: . . .. 25 [ 20 
d) » - 2 Morgenkost.. . . 15 10 = 
Berlin den 22. Dezember 1896. 
Der Reichskanzler. 
R. A. d. J. No. 9512, I. In Vertretung: v. Boetticher. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. Dezember 1896. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 743/12. 96. B. 2. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. Dezember 1896. 
Nr. 294. 
Schloß zur Feldbinde für die aus außerpreußischen Kontingenten gebildeten Truppentheile. 
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinets= Ordre vom 26. Oktober d. J. — Armee-Verordnungs. 
Blatt Seite 285 — wird bekannt gegeben, daß die Proben für das Schloß zur Feldbinde bei den Truppen- 
theilen aus den Kontingenten der Großherzogthümer Baden und Oldenburg, des Herzogthums Braunschweig und 
der Thüringischen Staaten verausgabt sind und Nachproben durch das Bekleidungsamt des Gardekorps bezogen 
werden können. 
Das Anhaltische Infanterie- Regiment Nr. 93 sowie die Bezirkskommandos Dessau und Bernburg führen 
zufolge Entschlichung Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt das Feldbinden= Schloß nach preußischer Probe. 
No. 545/12. 96. B. 3. v. Goßler.
	        
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